Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein... (0.740.72) 
                
                
            INHALT
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse
 - Titel I Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 1 Allgemeine Grundsätze und Ziele
 - Art. 2 Geltungsbereich
 - Art. 3 Begriffsbestimmungen
 - Art. 4 Vorbehalt des Abkommens von 1992
 - Titel II Grenzüberschreitender Strassenverkehr
 - A. G emeinsame Bestimmungen
 - Art. 5 Zugang zum Beruf
 - Art. 6 Sozialvorschriften
 - Art. 7 Technische Normen
 - Art. 8 Übergangsregelung für das Fahrzeuggewicht
 - B. Grenzüberschreitender Strassengüterverkehr
 - Art. 9 Güterverkehr zwischen den Gebieten der Vertragsparteien
 - Art. 10 Güterverkehr im Transit durch das Gebiet der Vertragsparteien
 - Art. 11 Transit durch Österreich
 - Art. 12 Grosse Kabotage für die Schweiz
 - Art. 13 Dreiländerverkehr mit Drittländern
 - Art. 14 Beförderungen zwischen zwei Orten in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder zwei Orten in der Schweiz
 - Art. 15 Nacht- und Sonntagsfahrverbot und Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung
 - Art. 16 Aufhebung bestimmter Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung
 - C. Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen
 - Art. 17 Für die Verkehrsunternehmer geltende Bedingungen
 - Art. 18 Zugang zum Markt
 - Art. 19 Dreiländerverkehr mit Drittländern
 - Art. 20 Beförderungen zwischen zwei im Gebiet einer Vertragspartei liegenden Orten
 - Art. 21 Verfahren
 - Art. 22 Übergangsbestimmung
 - Titel III Grenzüberschreitender Eisenbahnverkehr
 - Art. 23 Unabhängigkeit der Geschäftsführung
 - Art. 24 Zugangsrechte zum Eisenbahnfahrweg und Transitrechte
 - Art. 25 Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen
 - Art. 26 Erteilung der Sicherheitsbescheinigung
 - Art. 27 Zuweisung der Zugtrasse
 - Art. 28 Rechnungswesen und Wegeentgelt
 - Art. 29 Beschwerderecht
 - Titel IV Koordinierte Verkehrspolitik
 - A. Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 30 Ziele
 - Art. 31 Massnahmen
 - Art. 32 Grundsätze
 - B. Eisenbahnverkehr und kombinierter Verkehr
 - Art. 33 Ziele
 - Art. 34 Angebot an Fahrwegkapazität
 - Art. 35 Wirtschaftliche Parameter
 - Art. 36 Qualitätsparameter
 - C. Gebührenregelungen im Strassenverkehr
 - Art. 37 Ziele
 - Art. 38 Grundsätze
 - Art. 39 Interoperabilität der Systeme
 - Art. 40 Massnahmen seitens der Schweiz
 - Art. 41 Massnahmen seitens der Gemeinschaft
 - Art. 42 Überprüfung der Gebühren
 - D. Begleitmassnahmen
 - Art. 43 Erleichterung der Grenzkontrollen
 - Art. 44 Umweltnormen für Nutzfahrzeuge
 - Art. 45 Verkehrsbeobachtungsstelle
 - E. Korrektivmassnahmen
 - Art. 46 Einseitige Schutzmassnahmen
 - Art. 47 Konsensuelle Schutzmassnahmen
 - Art. 48 Massnahmen im Falle einer Krise
 - Titel V Allgemeine und Schlussbestimmungen
 - Art. 49 Durchführung dieses Abkommens
 - Art. 50 Massnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts
 - Art. 51 Gemischter Ausschuss
 - Art. 52 Entwicklung des Rechts
 - Art. 53 Vertraulichkeit
 - Art. 54 Streitbeilegung
 - Art. 55 Revision
 - Art. 56 Anhänge
 - Art. 57 Räumlicher Geltungsbereich
 - Art. 58 Abschlussbestimmungen
 - Liste der Anhänge
 - Anhang 1 ¹⁴
 - Anwendbare Bestimmungen
 - Abschnitt 1: Zugang zum Beruf
 - Abschnitt 2: Sozialvorschriften
 - Abschnitt 3: Technische Vorschriften
 - 1. Strassenverkehr
 - 2. Schienenverkehr
 - Abschnitt 4: Zugangs- und Transitrechte im Eisenbahnverkehr
 - Abschnitt 5: Sonstige Bereiche
 - Anhang 2
 - Anwendungsmodalitäten für die Gebühren gemäss Artikel 8
 - Anhang 3 ¹⁶
 - Europäische Gemeinschaft
 - Lizenz Nr. …….. oder beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz Nr. ……..
 - für den grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr
 - Allgemeine Bestimmungen
 - Anhang 4 ²¹
 - Beförderungen und Leerfahrten im Zusammenhang mit diesen Beförderungen, die von allen Lizenzregelungen und sonstigen Genehmigungspflichten befreit sind
 - Anhang 5
 - Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und den verschiedenen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft über die Güterbeförderung im Dreiländerverkehr
 - Anhang 6
 - Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung und vom Nacht‑ und Sonntagsfahrverbot
 - I. Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2004
 - II. Sonstige Ausnahmen von der Gewichtsbegrenzung
 - III. Ausnahmen vom Nacht- und Sonntagsfahrverbot
 - Anhang 7 ³⁸
 - Grenzüberschreitender Personenverkehr mit Kraftomnibussen
 - Art. 1 Begriffsbestimmungen
 - Abschnitt I: Genehmigungspflichtiger Linienverkehr
 - Art. 2 Art der Genehmigung
 - Art. 3 Genehmigungsanträge
 - Art. 4 Genehmigungsverfahren
 - Art. 5 Erteilung und Erneuerung der Genehmigung
 - Art. 6 Erlöschen einer Genehmigung
 - Art. 7 Pflichten des Beförderungsunternehmens
 - Abschnitt II: Gelegenheitsverkehr und andere nicht genehmigungspflichtige Verkehrsdienste
 - Art. 8 Kontrollpapier
 - Art. 9 Bescheinigung
 - Abschnitt III: Überwachungsverfahren und Ahndung von Verstössen
 - Art. 10 Fahrausweise
 - Art. 11 Kontrollen auf der Strasse und in den Unternehmen
 - Art. 12 Gegenseitige Amtshilfe und Sanktionen
 - Art. 13 Eintrag in die einzelstaatlichen elektronischen Register
 - Anhang 8
 - Verzeichnis der Bestimmungen in den bilateralen Strassenverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und den verschiedenen Ländern der Gemeinschaft über die Erteilung von Genehmigungen für die Personenbeförderung im Dreiländerverkehr
 - Anhang 9
 - Anhang zur Qualität der Dienste im Eisenbahn- und kombinierten Verkehr
 - Anhang 10
 - A nwendungsmodalitäten für die G ebühren gemäss A rtikel 40
 - Schlussakte
 - Gemeinsame Erklärung zu Artikel 38 Absatz 6
 - Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen
 - Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen
 - Erklärung der Schweiz über die Verwendung der Kontingente (40 t)
 - Erklärung der EG über die Verwendung der Kontingente (40 t)
 - Erklärung der Schweiz zu Artikel 40 Absatz 4
 - Erklärung der Schweiz über die Erleichterung der Zollabfertigung (Art. 43 Abs. 1)