Regierungsratsbeschluss zur Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in Sonderschulen (412.117)
INHALT
Regierungsratsbeschluss zur Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in Sonderschulen
- Regierungsratsbeschluss zur Zuweisung von Kindern und Jugendlichen in Sonderschulen
- § 2 Bst. b Abs. 3 bleibt unverändert. Die Vereinbarung ist der Direktion für Bildung und Kultur 1)
- Art. 8 der IHV Gutsprachen beantragt und Vergütungen beansprucht werden können. Die Aufnahme einer Sonderschule in eine entsprechende Liste setzt vo raus, dass: a) die zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel im Sinne der IHV gesichert ist; b) die Träger Anstrengungen zu Eigenleistungen unternehmen; c) eine Anerkennung durch den Erziehungsrat im Sinne des Schulgesetzes und des Sonderschulkonzeptes vorliegt. Sind diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, wird die Sonderschule von der Liste gestrichen. 2 Die kantonale Verbindungsstelle hat im Sinne der IHV folgende Aufga- ben: a) sie führt eine Liste der vom Regierungsrat bezeichneten Sonderschulen gemäss Art. 8 der IHV; 1) F assung gemäss Änderung vom 22. Dez. 1998 (GS 26, 191). 2) F assung gemäss Änderung vom 26. März 2002 (GS 27, 359); in Kraft am 1. Aug. 2002. 412.117
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