Verordnung des EDI über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter... (453.1) 
                
                
            INHALT
Verordnung des EDI über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (CITES-Kontrollverordnung)
- Verordnung des EDI über die Kontrolle des Verkehrs mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (CITES-Kontrollverordnung)
 - 1. Abschnitt: Listen
 - Art. 1 Liste der anzumeldenden Exemplare
 - Art. 2 Liste der nach Anhang I CITES geschützten Tierarten, deren Überleben wesentlich davon abhängt, dass die Tiere in Gefangenschaft gehalten werden
 - 2. Abschnitt: Pflichten und Verbote
 - Art. 3 Einfuhrverbote
 - Art. 4 Nachweispflicht
 - Art. 5 Etikettierung von Kaviar, Registrierungspflicht
 - Art. 6 Bestandeskontrolle
 - Art. 7 Kontrolle bei der Einfuhr
 - 3. Abschnitt: Dauerbewilligungen
 - Art. 8
 - 4. Abschnitt: Ausnahmen von der Anmelde- und der Bewilligungspflicht
 - Art. 9 ⁸ Höchstmengen
 - Art. 10 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
 - 5. Abschnitt: Informationssystem
 - Art. 11
 - 6. Abschnitt: Strafbestimmung
 - Art. 12
 - 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 13 Aufhebung anderer Erlasse
 - Art. 14 Inkrafttreten
 - Anhang 1 ¹³
 - Liste der anzumeldenden Exemplare
 - 1 Tiere sowie Teile und Erzeugnisse von Tieren
 - 2 Pflanzen und Erzeugnisse pflanzlicher Herkunft
 - 3 Arten, die unter Ziffer 2.4.2 fallen
 - Anhang 2
 - Liste der Tierarten nach Anhang I CITES, deren Überleben wesentlich davon abhängt, dass die Tiere in Gefangenschaft gehalten werden
 - 1. Säugetiere (Mammalia)
 - 2. Vögel (Aves)
 - 3. Reptilien (Reptilia)
 - Anhang 3 ¹⁶
 - Tiere und Pflanzen, Teile und Erzeugnisse, deren Einfuhr verboten ist
 - Anhang 4 ¹⁸
 - Kategorien von Exemplaren, für deren Einfuhr Dauerbewilligungen erteilt werden
 - Anhang 5 ²⁰
 - Staaten, deren CITES-Vollzugsbehörden Daten des Informationssystems im Abrufverfahren einsehen können