Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) für die Jahre 1999 –2005 (IV B/71/2)
INHALT
Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) für die Jahre 1999 –2005
- Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) für die Jahre 1999 –2005
- Art. 17 Bundesgericht Vorbehältlich von Artikel 16 entscheidet das Bundesgericht über Streitigkei- ten, die sich aus dieser Vereinbarung zwischen den Kantonen ergeben, auf staatsrechtliche Klage hin gemäss Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe b
- Art. 22 Fürstentum Liechtenstein Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflich- ten der andern Vereinbarungspartner zu. Nach liechtensteinischem Recht anerkannte Fachhochschulen oder Fachhochschulstudiengänge sind wie die entsprechenden nach schweizerischem Recht anerkannten Fachhoch- schulen oder Fachhochschulstudiengänge zu behandeln. 7
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