Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen (0.732.321.1)
INHALT
Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
- Übereinkommen über die frühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Benachrichtigung und Informationen
- Art. 3 Andere nukleare Unfälle
- Art. 4 Aufgaben der Organisation
- Art. 5 Zu übermittelnde Informationen
- Art. 6 Konsultationen
- Art. 7 Zuständige Behörden und Kontaktstellen
- Art. 8 Hilfeleistung für Vertragsstaaten
- Art. 9 Zweiseitige und mehrseitige Vereinbarungen
- Art. 10 Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkünften
- Art. 11 Beilegung von Streitigkeiten
- Art. 12 Inkrafttreten
- Art. 13 Vorläufige Anwendung
- Art. 14 Änderungen
- Art. 15 Kündigung
- Art. 16 Depositar
- Art. 17 Verbindliche Wortlaute und beglaubigte Abschriften
- Unterschriften
- Geltungsbereich am 26. Mai 2020 ³
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