Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (916.202.2)
INHALT
Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU)
- Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU)
- Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
- Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots
- Art. 2 a ³ Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen für die Einfuhr
- Art. 3 ⁵ Massnahmen gegen neue Schadorganismen
- Art. 4 ⁷ Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
- Art. 5 Inkrafttreten
- Anhang 1 ⁹
- Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
- 1 Entsprechung von Ausdrücken
- 2 Anwendbares Recht
- Anhang 2 ¹¹
- Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
- 1 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea
- 1.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot
- 1.2 Anmeldung von Einfuhrsendungen
- 1.3 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
- 1.4 Besondere Bestimmung
- 2 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan
- 2.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot
- 2.2 Anmeldung von Einfuhrsendungen
- 2.3 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
- 2.4 Besondere Bestimmung
- Anhang 2a ¹⁵
- Waren, für deren Einfuhr aus Drittländern als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen gelten
- 1 Holz von Fraxinus L., dessen Ursprung Kanada ist oder das dort verarbeitet wurde
- 1.1 Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen
- 1.2 Geltungsdauer der als gleichwertig anerkannten spezifischen Voraussetzungen
- 2 Holz von Fraxinus L., dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde
- 2.1 Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen
- 2.2 Geltungsdauer der als gleichwertig anerkannten spezifischen Voraussetzungen
- Anhang 3 ¹⁹
- Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK ²⁰ aufgeführt sind
- 1 Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov.
- 1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
- 1.2 Besondere Bestimmungen
- 2 ...
- Anhang 4 ²²
- Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV‑WBF-UVEK bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
- 1 Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittländern
- 1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
- 1.2 Besondere Bestimmungen
- 2 Anoplophora chinensis (Forster)
- 2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
- 2.2 Besondere Bestimmungen
- 3 Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al.
- 3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
- 3.2 Besondere Bestimmungen
- 4 Anoplophora glabripennis (Motschulsky)
- 4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
- 4.2 Besondere Bestimmungen
- 5 Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell
- 5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
- 5.2 Besondere Bestimmungen
- 6 Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., dessen Ursprung Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind
- 6.1 Vorübergehende Abweichung von den spezifischen Voraussetzungen für die Einfuhr
- 6.2 Dauer der Abweichung von den spezifischen Voraussetzungen für die Einfuhr
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