Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (916.202.2) 
                
                
            INHALT
Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU)
- Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU)
 - Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
 - Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots
 - Art. 2 a ³ Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen für die Einfuhr
 - Art. 3 ⁵ Massnahmen gegen neue Schadorganismen
 - Art. 4 ⁷ Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
 - Art. 5 Inkrafttreten
 - Anhang 1 ⁹
 - Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
 - 1 Entsprechung von Ausdrücken
 - 2 Anwendbares Recht
 - Anhang 2 ¹¹
 - Vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommene Waren, Einfuhrbedingungen und Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
 - 1 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in der Republik Korea
 - 1.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot
 - 1.2 Anmeldung von Einfuhrsendungen
 - 1.3 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
 - 1.4 Besondere Bestimmung
 - 2 Auf natürliche oder künstliche Weise kleinwüchsig gehaltene Pflanzen von Chamaecyparis Spach, Juniperus L. und Pinus L. mit Ursprung in Japan
 - 2.1 Vorübergehende Ausnahme vom Einfuhrverbot
 - 2.2 Anmeldung von Einfuhrsendungen
 - 2.3 Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots
 - 2.4 Besondere Bestimmung
 - Anhang 2a ¹⁵
 - Waren, für deren Einfuhr aus Drittländern als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen gelten
 - 1 Holz von Fraxinus L., dessen Ursprung Kanada ist oder das dort verarbeitet wurde
 - 1.1 Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen
 - 1.2 Geltungsdauer der als gleichwertig anerkannten spezifischen Voraussetzungen
 - 2 Holz von Fraxinus L., dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde
 - 2.1 Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen
 - 2.2 Geltungsdauer der als gleichwertig anerkannten spezifischen Voraussetzungen
 - Anhang 3 ¹⁹
 - Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von neuen, potenziell besonders gefährlichen Schadorganismen, die nicht in Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK ²⁰ aufgeführt sind
 - 1 Phytophthora ramorum Werres, De Cock & Man in ’t Veld sp. nov.
 - 1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
 - 1.2 Besondere Bestimmungen
 - 2 ...
 - Anhang 4 ²²
 - Besondere Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen nach Anhang 1 PGesV‑WBF-UVEK bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
 - 1 Waren mit Holzverpackungsmaterial aus Drittländern
 - 1.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
 - 1.2 Besondere Bestimmungen
 - 2 Anoplophora chinensis (Forster)
 - 2.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
 - 2.2 Besondere Bestimmungen
 - 3 Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al.
 - 3.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
 - 3.2 Besondere Bestimmungen
 - 4 Anoplophora glabripennis (Motschulsky)
 - 4.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
 - 4.2 Besondere Bestimmungen
 - 5 Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell
 - 5.1 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung
 - 5.2 Besondere Bestimmungen
 - 6 Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., dessen Ursprung Kanada oder die Vereinigten Staaten von Amerika sind
 - 6.1 Vorübergehende Abweichung von den spezifischen Voraussetzungen für die Einfuhr
 - 6.2 Dauer der Abweichung von den spezifischen Voraussetzungen für die Einfuhr