Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (784.101.21) 
                
                
            INHALT
Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV)
- Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV)
 - Art. 1 Zusätzliche grundlegende Anforderungen
 - Art. 2 Schnittstellen
 - Art. 2 a ⁵ Information zu Betriebsbeschränkungen
 - Art. 3 Pflicht der Konformitätsbewertungsstellen
 - Art. 4 Zulassung von Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
 - Art. 5 ⁶ Bewilligung für das Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
 - Art. 6 Leitungsgebundene Fernmeldeanlagen mit PLC-Technologie
 - Art. 7 Abgabe von Funkanlagen
 - Art. 8 Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen
 - Art. 9 Änderung von durch das BAKOM bezeichneten technischen Normen
 - Art. 10 Aufhebung eines anderen Erlasses
 - Art. 10 a ¹³ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. November 2019
 - Art. 10 b ¹⁴ Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. Juli 2022
 - Art. 11 Inkrafttreten
 - Anhang 1 ¹⁵
 - Anwendbare zusätzliche grundlegende Anforderungen nach Artikel 7 Absatz 3 FAV und die betreffenden Funkanlagen
 - Anhang 2 ⁴¹
 - Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen ⁴²
 - Anhang 3
 - Erstellen und Betreiben von gebrauchten Fernmeldeanlagen nach Artikel 35 FAV
 - Anhang 4 ⁴⁴
 - Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden
 - 1 Zulassungsgesuch
 - 2 Zulassungsverfahren
 - 3 Meldepflicht
 - 4 Dauer der Zulassung
 - 5 Zulassungsnummer
 - Anhang 5 ⁴⁷
 - Verschiedene technische und administrative Vorschriften ⁴⁸
 - Anhang 6 ⁴⁹
 - Piktogramm