Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Cod... (0.632.11)
INHALT
Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
- Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 2 Anhang
- Art. 3 Verpflichtungen der Vertragsparteien
- Art. 4 Teilweise Anwendung durch die Entwicklungsländer
- Art. 5 Technische Hilfe für die Entwicklungsländer
- Art. 6 Ausschuss für das Harmonisierte System
- Art. 7 Aufgaben des Ausschusses
- Art. 8 Aufgaben des Rates
- Art. 9 Zollansätze
- Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
- Art. 11 Voraussetzungen, um Vertragspartei zu werden
- Art. 12 Verfahren, um Vertragspartei zu werden
- Art. 13 Inkrafttreten
- Art. 14 Anwendung durch abhängige Gebiete
- Art. 15 Kündigung
- Art. 16 Änderungsverfahren
- Art. 17 Rechte der Vertragsparteien in Bezug auf das Harmonisierte System
- Art. 18 Vorbehalte
- Art. 19 Notifikationen durch den Generalsekretär
- Art. 20 Registrierung bei den Vereinten Nationen
- Unterschriften
- Anhang ⁶
- Nomenklatur des Harmonisierten Systems
- Geltungsbereich am 21. Januar 2020 ⁷
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