Verordnung (EG) Nr. 987/2009 (0.831.109.268.11)
INHALT
Verordnung (EG) Nr. 987/2009
- Verordnung (EG) Nr. 987/2009
- Titel I: Allgemeine Vorschriften
- Kapitel I: Begriffsbestimmungen
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Kapitel II: Vorschriften über die Zusammenarbeit und den Datenaustausch
- Art. 2 Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern
- Art. 3 Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den betroffenen Personen und den Trägern
- Art. 4 Format und Verfahren des Datenaustauschs
- Art. 5 Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege
- Art. 6 Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Gewährung von Leistungen
- Art. 7 Vorläufige Berechnung von Leistungen und Beiträgen
- Kapitel III: Sonstige allgemeine Vorschriften zur Durchführung der Grundverordnung
- Art. 8 Verwaltungsvereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten
- Art. 9 Sonstige Verfahren zwischen den Behörden und Trägern
- Art. 10 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen
- Art. 11 Bestimmung des Wohnortes
- Art. 12 Zusammenrechnung von Zeiten
- Art. 13 Regeln für die Umrechnung von Zeiten
- Titel II: Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften
- Art. 14 Nähere Vorschriften zu den Artikeln 12 und 13 der Grundverordnung
- Art. 15 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 11 Absatz 3 Buchstaben b und d, Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 der Grundverordnung (über die Unterrichtung der betroffenen Träger)
- Art. 16 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 13 der Grundverordnung
- Art. 17 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 15 der Grundverordnung
- Art. 18 Verfahren zur Durchführung von Artikel 16 der Grundverordnung
- Art. 19 Unterrichtung der betreffenden Personen und der Arbeitgeber
- Art. 20 Zusammenarbeit zwischen den Trägern
- Art. 21 Pflichten des Arbeitgebers
- Titel III: Besondere Vorschriften über die verschiedenen Arten von Leistungen
- Kapitel I: Leistungen bei Krankheit sowie Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft
- Art. 22 Allgemeine Durchführungsvorschriften
- Art. 23 Regelung bei einem oder mehreren Systemen im Wohn- oder Aufenthaltsmitgliedstaat
- Art. 24 Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
- Art. 25 Aufenthalt in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
- Art. 26 Geplante Behandlungen
- Art. 27 Geldleistungen wegen Arbeitsunfähigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
- Art. 28 Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit bei Aufenthalt oder Wohnort in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat
- Art. 29 Anwendung von Artikel 28 der Grundverordnung
- Art. 30 Beiträge der Rentner
- Art. 31 Anwendung von Artikel 34 der Grundverordnung
- Art. 32 Besondere Durchführungsvorschriften
- Kapitel II: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- Art. 33 Anspruch auf Sach- und Geldleistungen bei Wohnort oder Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat
- Art. 34 Verfahren bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Mitgliedstaat eintreten
- Art. 35 Streitigkeiten hinsichtlich des beruflichen Charakters eines Unfalls oder einer Krankheit
- Art. 36 Verfahren bei einer in mehr als einem Mitgliedstaat ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann
- Art. 37 Informationsaustausch zwischen Trägern und Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung
- Art. 38 Verschlimmerung einer Berufskrankheit
- Art. 39 Bemessung des Grades der Erwerbsminderung im Fall früherer oder späterer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
- Art. 40 Einreichung und Bearbeitung von Anträgen auf Renten oder Zulagen zu Renten
- Art. 41 Besondere Durchführungsvorschriften
- Kapitel III: Sterbegeld
- Art. 42 Antrag auf Sterbegeld
- Kapitel IV: Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten
- Art. 43 Ergänzende Vorschriften für die Berechnung der Leistungen
- Art. 44 Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten
- Art. 45 Beantragung von Leistungen
- Art. 46 Angaben und Unterlagen zu Leistungsanträgen
- Art. 47 Bearbeitung der Anträge durch die beteiligten Träger
- Art. 48 Mitteilung der Entscheidungen an den Antragsteller
- Art. 49 Bemessung des Grades der Invalidität
- Art. 50 Vorläufige Zahlungen und Vorschüsse
- Art. 51 Neuberechnung der Leistungen
- Art. 52 Massnahmen zur beschleunigten Berechnung der Rente
- Art. 53 Koordinierungsmassnahmen in den Mitgliedstaaten
- Kapitel V: Leistungen bei Arbeitslosigkeit
- Art. 54 Zusammenrechnung der Zeiten und Berechnung der Leistungen
- Art. 55 Bedingungen und Grenzen für die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs eines Arbeitslosen, der sich in einen anderen Mitgliedstaat begibt
- Art. 56 Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
- Art. 57 Vorschriften für die Anwendung der Artikel 61, 62, 64 und 65 der Grundverordnung auf von einem Sondersystem für Beamte erfasste Personen
- Kapitel VI: Familienleistungen
- Art. 58 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
- Art. 59 Regelungen für den Fall, in dem sich die anzuwendenden Rechtsvorschriften und/oder die Zuständigkeit für die Gewährung von Familienleistungen ändern
- Art. 60 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung
- Art. 61 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 69 der Grundverordnung
- Titel IV: Finanzvorschriften
- Kapitel I: Kostenerstattung für Leistungen bei der Anwendung von Artikel 35 und Artikel 41 der Grundverordnung
- Abschnitt 1: Erstattung auf der Grundlage tatsächlicher Aufwendungen
- Art. 62 Grundsätze
- Abschnitt 2: Erstattung auf der Grundlage von Pauschalbeträgen
- Art. 63 Bestimmung der betroffenen Mitgliedstaaten
- Art. 64 Methode zur Berechnung der monatlichen Pauschalbeträge und des gesamten Pauschalbetrags
- Art. 65 Mitteilung der Jahresdurchschnittskosten
- Abschnitt 3: Gemeinsame Vorschriften
- Art. 66 Erstattungsverfahren zwischen Trägern
- Art. 67 Fristen für die Einreichung und Zahlung der Forderungen
- Art. 68 Verzugszinsen und Anzahlungen
- Art. 69 Jahresabschlussbericht
- Kapitel II: Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach Artikel 65 der Grundverordnung
- Art. 70 Erstattung der Leistungen bei Arbeitslosigkeit
- Kapitel III: Rückforderung gezahlter, aber nicht geschuldeter Leistungen, Einziehung vorläufiger Zahlungen und Beiträge, Ausgleich und Unterstützung bei der Beitreibung
- Abschnitt 1: Grundsätze
- Art. 71 Gemeinsame Bestimmungen
- Abschnitt 2: Ausgleich
- Art. 72 Nicht geschuldete Leistungen
- Art. 73 Vorläufig gezahlte Geldleistungen oder Beiträge
- Art. 74 Mit dem Ausgleich verbundene Kosten
- Abschnitt 3: Beitreibung
- Art. 75 Begriffsbestimmungen und gemeinsame Bestimmungen
- Art. 76 Auskunftsverlangen
- Art. 77 Zustellung
- Art. 78 Beitreibungsersuchen
- Art. 79 Vollstreckungstitel
- Art. 80 Zahlungsmodalitäten und -fristen
- Art. 81 Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels und Anfechtung der Vollstreckungsmassnahmen
- Art. 82 Grenzen der Unterstützung
- Art. 83 Verjährungsfrist
- Art. 84 Vorsorgemassnahmen
- Art. 85 Beitreibungskosten
- Art. 86 Überprüfungsklausel
- Titel V: Sonstige Vorschriften, Übergangs- Und Schlussbestimmungen
- Art. 87 Ärztliche Gutachten und verwaltungsmässige Kontrollen
- Art. 88 Mitteilungen
- Art. 89 Informationen
- Art. 90 Währungsumrechnung
- Art. 91 Statistiken
- Art. 92 Änderung der Anhänge
- Art. 93 Übergangsbestimmungen
- Art. 94 Übergangsvorschriften für Renten
- Art. 95 Übergangszeit für den elektronischen Datenaustausch
- Art. 96 Aufhebung
- Art. 97 Veröffentlichung und Inkrafttreten
- Anhang 1 ²¹
- Durchführungsbestimmungen zu bilateralen Abkommen, die weiter in Kraft bleiben, und neue bilaterale Durchführungsvereinbarungen
- Belgien – Dänemark
- Belgien – Deutschland
- Belgien – Irland
- Belgien – Spanien
- Belgien – Frankreich
- Belgien – Italien
- Belgien – Luxemburg
- Belgien – Niederlande
- Belgien – Vereinigtes Königreich
- Bulgarien – Tschechische Republik
- Bulgarien – Deutschland
- Tschechische Republik – Slowakei
- Dänemark – Irland
- Dänemark – Griechenland
- Dänemark – Spanien
- Dänemark – Frankreich
- Dänemark – Italien
- Dänemark – Niederlande
- Dänemark – Portugal
- Dänemark – Finnland
- Dänemark – Schweden
- Dänemark – Vereinigtes Königreich
- Deutschland – Frankreich
- Deutschland – Italien
- Deutschland – Luxemburg
- Deutschland – Österreich
- Deutschland – Polen
- Estland – Vereinigtes Königreich
- Irland – Frankreich
- Irland – Luxemburg
- Irland – Niederlande
- Irland – Schweden
- Irland – Vereinigtes Königreich
- Griechenland – Niederlande
- Spanien – Frankreich
- Spanien – Italien
- Spanien – Niederlande
- Spanien – Portugal
- Spanien – Schweden
- Spanien – Vereinigtes Königreich
- Frankreich – Italien
- Frankreich – Luxemburg
- Frankreich – Niederlande
- Frankreich – Portugal
- Frankreich – Vereinigtes Königreich
- Italien – Luxemburg
- Italien – Niederlande
- Italien – Vereinigtes Königreich
- Luxemburg – Niederlande
- Luxemburg – Schweden
- Luxemburg – Vereinigtes Königreich
- Ungarn – Vereinigtes Königreich
- Malta – Vereinigtes Königreich
- Niederlande – Vereinigtes Königreich
- Portugal – Vereinigtes Königreich
- Finnland – Schweden
- Finnland – Vereinigtes Königreich
- Schweden – Vereinigtes Königreich
- Schweiz – Frankreich
- Schweiz – Italien
- Anhang 2 ²⁴
- Sondersysteme für Beamte
- A. Sondersysteme für Beamte, für die Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen nicht gilt
- B. Sondersysteme für Beamte, für die Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen mit Ausnahme von Artikel 19, Artikel 27 Absatz 1 und Artikel 35 nicht gilt
- C. Sondersysteme für Beamte, für die Titel III Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über Sachleistungen nicht gilt
- Anhang 3 ²⁵
- Mitgliedstaaten, die die Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen auf der Grundlage von Pauschalbeträgen verlangen
- Anhang 4
- Einzelheiten der in Artikel 88 Absatz 4 der Durchführungsverordnung genannten Datenbank
- 1. Inhalt der Datenbank
- 2. Verwaltung der Datenbank
- 3. Zugang
- 4. Sicherheit
- 5. Sprachenregelung
- Anhang 5 ²⁶
- Mitgliedstaaten, die den Höchstbetrag der Erstattung nach Artikel 65 Absatz 6 dritter Satz der Grundverordnung auf der Grundlage des Durchschnittsbetrags der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, die im vorangegangenen Kalenderjahr nach ihren Rechtsvorschriften zu zahlen waren, auf Basis der Gegenseitigkeit bestimmen
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