Reglement über die Eignungsprüfung für Jäger --> VI E/212/1 (VI E/21/2)
INHALT
Reglement über die Eignungsprüfung für Jäger --> VI E/212/1
- Reglement über die Eignungsprüfung für Jäger --> VI E/212/1
- Art. 5 Rücktritte Rücktritte von Prüfungskommissionsmitgliedern und Prüfungsexperten sind in der Regel auf Ende einer Amtsdauer, frühestens aber auf Ende eines Amtsjahres möglich. Rücktritte sind bis 31. Dezember des Vorjahres der zu- ständigen Direktion schriftlich mitzuteilen. 1) GS VI
- Art. 17 Rechtsschutz Der Rechtsschutz gegen Entscheide der Prüfungskommission richtet sich nach Artikel 10 a
- Art. 18 Ausstand Der Ausstand der Kommissionsmitglieder und Experten richtet sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege 2)
- Art. 20 Befreiung von der Prüfung Von der Ablegung der Eignungsprüfung sind Personen befreit, die die Vor- aussetzungen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
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