Übereinkunft mit dem Kanton Basel- Landschaft über die Ausübung des Fischfanges in d... (625.731)
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Übereinkunft mit dem Kanton Basel- Landschaft über die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel-Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein
- Übereinkunft mit dem Kanton Basel- Landschaft über die Ausübung des Fischfanges in den interkantonalen Fischgewässern von Holderbank (Kanton Solothurn) und Langenbruck (Kanton Basel-Landschaft), dem Augstbach und dem Musbächlein
- 21. Dezember 18881) und Artikel 18 der zugehörigen eidgenössischen
- 1. Die Fischereirechte im Augstbach, nämlich
- 2. Die Verpachtung des obgenannten solothurnischen Fischereirechtes im
- 3. Der Pachterlös aus der gemeinsamen Verpachtung der beiden Fische-
- 4. Die Nutzung der Fischereirechte, die Pflicht zum Einsatz von Jung-
- 1. Die Fischereirechte im Musbächlein, nämlich
- 2. Die Verpachtung der beiden Fischereirechte erfolgt gemeinsam,
- 3. Der Pachterlös aus der gemeinsamen Verpachtung der beiden Fische-
- 4. Die Nutzung des Fischereirechtes, die Pflicht zum Einsatz von Jung-
- 1. Die Vereinbarung tritt auf den 1. Mai 1963 in Kraft.
- 2. Sie kann von jedem der beiden Vertragspartner auf Ende einer Pacht-
- 3. Die Genehmigung der Übereinkunft bleibt dem Bundesrat
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