Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (311.01)
INHALT
Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
- Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz (V-StGB-MStG)
- 1. Abschnitt: Gegenstand
- Art. 1
- 2. Abschnitt: Gesamtstrafen, Widerruf bedingter Strafen und Rückversetzung: Zuständigkeit zum Vollzug und Kostentragung
- Art. 2 Gesamtstrafen
- Art. 3 Widerruf bedingter Strafen und Rückversetzung
- 3. Abschnitt: Zusammentreffen mehrerer Sanktionen im Vollzug
- Art. 4 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen
- Art. 5 Bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen
- Art. 6 Gleichzeitig vollziehbare therapeutische Massnahmen
- Art. 7 Gleichzeitig vollziehbare therapeutische Massnahmen und Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB
- Art. 8 Gleichzeitig vollziehbare Verwahrungen nach Artikel 64 Absatz 1 StGB
- Art. 9 Gleichzeitig vollziehbare stationäre Massnahmen und Freiheitsstrafen
- Art. 10 Gleichzeitig vollziehbare ambulante Massnahmen und Freiheitsstrafen
- Art. 11 Gleichzeitig vollziehbare gemeinnützige Arbeiten
- Art. 12 Gleichzeitig vollziehbare gemeinnützige Arbeit und freiheitsentziehende Sanktionen
- Art. 12 a ⁴ Gleichzeitig vollziehbare Landesverweisungen
- Art. 12 b ⁵ Gleichzeitig mit einer Landesverweisung vollziehbare Strafen und freiheitsentziehende Massnahmen
- 4. Abschnitt: Zusammentreffen von Sanktionen aus verschiedenen Kantonen im Vollzug
- Art. 13 Verständigung der beteiligten Kantone
- Art. 14 Zuständigkeit
- Art. 14 a ⁶ Landesverweisung
- Art. 15 Verfügungskompetenzen des zuständigen Kantons
- Art. 16 Kostentragung
- Art. 17 Einnahmen aus Geldstrafen und Bussen
- 4 a . Abschnitt: ⁸ Beginn der Dauer der Landesverweisung
- Art. 17 a
- 5. Abschnitt: Fahrverbot und Arbeitsentgelt
- Art. 18 Fahrverbot
- Art. 19 Arbeitsentgelt
- 6. Abschnitt: Vollzug von Urteilen der Militärgerichte und des Bundesstrafgerichts
- Art. 20
- 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 21 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 22 Inkrafttreten
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