Verordnung über den Zivilschutz (576.150) 
                
                
            INHALT
Verordnung über den Zivilschutz
- Verordnung über den Zivilschutz
 - § 1 Zuständigkeit
 - § 2 Aufgaben im Rahmen der Kantonalen Krisenorganisation
 - § 3 Dienstregeln
 - § 4 Vertrauensärztinnen und Vertrauensärzte
 - § 5 Zustimmung Arbeitgeberin oder Arbeitgeber für freiwilligen Schutzdienst
 - § 7 Aufgebot zu Einsätzen
 - § 8 Dauer der Ausbildungen
 - § 9 Ersatzbeitrag nicht erstellte Schutzplätze
 - § 10 Einsichtnahme in Bauakten
 - § 11 Nutzung kantonaler Schutzbauten durch Partnerorganisationen des Bevölkerungs -
 - § 12 Zuständigkeiten kantonale Schutzanlagen