Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport (0.812.122.2)
INHALT
Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
- Internationales Übereinkommen gegen Doping im Sport
- I. Geltungsbereich
- Art. 1 Zweck des Übereinkommens
- Art. 2 Begriffsbestimmungen
- Art. 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes des Übereinkommens
- Art. 4 Verhältnis des Übereinkommens zum Code
- Art. 5 Massnahmen zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens
- Art. 6 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
- II. Tätigkeiten zur Dopingbekämpfung auf nationaler Ebene
- Art. 7 Innerstaatliche Koordinierung
- Art. 8 Massnahmen zur Einschränkung der Verfügbarkeit und Anwendung verbotener Wirkstoffe und Methoden im Sport
- Art. 9 Massnahmen gegen Athletenbetreuer
- Art. 10 Nahrungsergänzungsmittel
- Art. 11 Finanzielle Massnahmen
- Art. 12 Massnahmen zur Erleichterung von Dopingkontrollen
- III. Internationale Zusammenarbeit
- Art. 13 Zusammenarbeit zwischen Anti-Doping-Organisationen und Sportorganisationen
- Art. 14 Unterstützung des Auftrags der Welt-Anti-Doping-Agentur
- Art. 15 Finanzierung der Welt-Anti-Doping-Agentur zu gleichen Anteilen
- Art. 16 Internationale Zusammenarbeit bei der Dopingkontrolle
- Art. 17 Freiwilliger Fonds
- Art. 18 Verwendung und Verwaltung des Freiwilligen Fonds
- IV. Erziehung und Schulung
- Art. 19 Allgemeine Erziehungs- und Schulungsgrundsätze
- Art. 20 Verhaltensrichtlinien für den Berufssport
- Art. 21 Einbeziehung von Athleten und Athletenbetreuern
- Art. 22 Sportorganisationen und die fortlaufende Erziehung und Schulung im Bereich der Dopingbekämpfung
- Art. 23 Zusammenarbeit bei der Erziehung und Schulung
- V. Forschung
- Art. 24 Förderung der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung
- Art. 25 Wesen der Forschung im Bereich der Dopingbekämpfung
- Art. 26 Weitergabe von Forschungsergebnissen im Bereich der Dopingbekämpfung
- Art. 27 Sportwissenschaftliche Forschung
- VI. Überwachung der Anwendung des Übereinkommens
- Art. 28 Konferenz der Vertragsparteien
- Art. 29 Beratende Organisation und Beobachter bei der Konferenz der Vertragsparteien
- Art. 30 Aufgaben der Konferenz der Vertragsparteien
- Art. 31 Nationale Berichte an die Konferenz der Vertragsparteien
- Art. 32 Sekretariat der Konferenz der Vertragsparteien
- Art. 33 Änderungen
- Art. 34 Besonderes Änderungsverfahren für die Anlagen des Übereinkommens
- VII. Schlussbestimmungen
- Art. 35 Bundesstaatliche oder nicht einheitsstaatliche Verfassungssysteme
- Art. 36 Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
- Art. 37 Inkrafttreten
- Art. 38 Räumliche Erstreckung des Übereinkommens
- Art. 39 Kündigung
- Art. 40 Verwahrer
- Art. 41 Registrierung
- Art. 42 Verbindliche Wortlaute
- Art. 43 Vorbehalte
- Anlage I ⁴
- Der Welt-Anti-Doping-Code
- Anlage II ⁵
- Standards und Verfahren für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zu therapeutischen Zwecken (ATZ)
- 4.0 Erhalt einer ATZ
- 5.0 Pflichten von Anti-Doping-Organisationen im Zusammenhang mit ATZ
- 6.0 Antragsverfahren für eine ATZ
- 7.0 Verfahren zur Anerkennung einer ATZ
- 8.0 Prüfung von Entscheidungen zu ATZ durch die WADA
- 9.0 Vertraulichkeit von Informationen
- Anhang 1
- Diagramm zu Artikel 4.4 des Codes
- Anhang 2
- Antragsformular ATZ (Muster)
- Geltungsbereich am 15. Februar 2023 ⁶
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