Interkantonale Vereinbarung (Gegenrechtsvereinbarung) über die Vergabe von Arbeiten u... (721.51) 
                
                
            INHALT
Interkantonale Vereinbarung (Gegenrechtsvereinbarung) über die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen des Baugewerbes für die kantonale Verwaltung
- Interkantonale Vereinbarung (Gegenrechtsvereinbarung) über die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen des Baugewerbes für die kantonale Verwaltung
 - 1. Jeder vertragschliessende Kanton wird bei der Vergabe von Arbeiten
 - 2. Jeder vertragschliessende Kanton gewährt diese Gleichbehandlung,
 - 3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von allen fünf in der Re-
 - 4. Jeder vertragschliessende Kanton kann diese Vereinbarung jederzeit