Interkantonale Vereinbarung (Gegenrechtsvereinbarung) über die Vergabe von Arbeiten u... (721.51)
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Interkantonale Vereinbarung (Gegenrechtsvereinbarung) über die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen des Baugewerbes für die kantonale Verwaltung
- Interkantonale Vereinbarung (Gegenrechtsvereinbarung) über die Vergabe von Arbeiten und Lieferungen des Baugewerbes für die kantonale Verwaltung
- 1. Jeder vertragschliessende Kanton wird bei der Vergabe von Arbeiten
- 2. Jeder vertragschliessende Kanton gewährt diese Gleichbehandlung,
- 3. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von allen fünf in der Re-
- 4. Jeder vertragschliessende Kanton kann diese Vereinbarung jederzeit
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