Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz über die beru... (811.411)
INHALT
Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz über die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals
- Vereinbarung zwischen den Kantonen und dem Schweizerischen Roten Kreuz über die berufliche Ausbildung des Pflegepersonals, des medizinisch-technischen und des medizinisch-therapeutischen Personals
- 1. Allgemeines
- 1.1 Diese Vereinbarung regelt die Beziehungen zwischen den Kanto-
- 1.2 Die Kantone ermächtigen die Schweizerische Sanitätsdirektoren-
- 2. Aufgaben des Schweizerischen Roten
- 2.1 Das Schweizerische Rote Kreuz regelt, überwacht und fördert im
- 2.2 Das Schweizerische Rote Kreuz betreibt Kaderausbildung in den
- 2.3 Das Schweizerische Rote Kreuz unterzeichnet und registriert die
- 2.4 Das Schweizerische Rote Kreuz übt eine Beratungstätigkeit aus
- 2.5 Das Schweizerische Rote Kreuz koordiniert und betreibt im Einver-
- 2.6 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen
- 2.7 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen
- 2.8 Das Schweizerische Rote Kreuz übermittelt der Schweizerischen
- 2.9 Das Schweizerische Rote Kreuz unterbreitet der Schweizerischen
- 2.10 Das Schweizerische Rote Kreuz räumt der Schweizerischen Sani-
- 2.11 Das Schweizerische Rote Kreuz übernimmt einen Teil der aus dem
- 2.12 Das Schweizerische Rote Kreuz informiert die kantonalen Gesund-
- 3. Aufgaben der Kantone
- 3.1 Die Kantone decken im Rahmen ihres Budgets die Kosten der Tä-
- 3.2 Die Kantone anerkennen die vom Schweizerischen Roten Kreuz
- 3.3 Das Schweizerische Rote Kreuz ist an den Sitzungen des Vorstandes
- 3.4 Die Kantone unterbreiten dem Schweizerischen Roten Kreuz die
- 3.5 Die Kantone übermitteln dem Schweizerischen Roten Kreuz den
- 4. Kündigung
- 5. Inkrafttreten
- 6.
Feedback