Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zen... (360)
INHALT
Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten 1 (ZentG 2)
- Bundesgesetz über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten 1 (ZentG 2)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 ⁶ Zusammenarbeit zwischen schweizerischen Polizeibehörden
- Art. 1 a ⁷ Völkerrechtliche Verträge über die Zusammenarbeit mit ausländischen Polizeibehörden
- Art. 2 ⁸ Zentralstellen ⁹
- Art. 2 a ¹⁰ Aufgaben
- Art. 3 Informationsbeschaffung
- Art. 3 a ¹¹ Verdeckte Fahndung im Internet und in elektronischen Medien
- Art. 3 b ¹⁴ Ausschreibung von Personen und Sachen zur verdeckten Registrierung oder gezielten Kontrolle
- Art. 4 Zusammenarbeit mit Behörden und Amtsstellen
- Art. 5 Polizeiverbindungsleute
- Art. 6 Schaffung von Zentralstellen
- Art. 6 a ²⁰ Gemeinsame Zentren für Polizei- und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten
- 2. Abschnitt: Zentralstelle für die Bekämpfung des organisierten Verbrechens
- Art. 7 Aufgaben
- Art. 8 Informationspflichten
- 3. Abschnitt: Zentralstelle für die Bekämpfung des unerlaubten Betäubungsmittelverkehrs
- Art. 9 Aufgaben
- Art. 10 Informationspflichten
- 4. Abschnitt: Bearbeitung von Personendaten
- Art. 11 und 12 ³³
- Art. 13 Weitergabe von Personendaten
- Art. 14 ³⁶
- 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 15 Ausführungsbestimmungen
- Art. 16 Referendum und Inkrafttreten
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