Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafge... (0.192.110.931.2)
INHALT
Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
- Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs
- Art. 1 Begriffsbestimmungen
- Art. 2 Rechtsstellung und Rechtspersönlichkeit des Gerichtshofs
- Art. 3 Allgemeine Bestimmungen über Vorrechte und Immunitäten des Gerichtshofs
- Art. 4 Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten des Gerichtshofs
- Art. 5 Flagge, Emblem und Kennzeichen
- Art. 6 Immunität des Gerichtshofs, seiner Vermögenswerte, Gelder und Guthaben
- Art. 7 Unverletzlichkeit der Archive und Dokumente
- Art. 8 Befreiung von Steuern und Zöllen sowie von Ein- und Ausfuhrb e schränkungen
- Art. 9 Erstattung von Steuern und/oder sonstigen Abgaben
- Art. 10 Gelder und Freiheit von Währungsbeschränkungen
- Art. 11 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
- Art. 12 Wahrnehmung der Aufgaben des Gerichtshofs ausserhalb seines Sitzes
- Art. 13 Vertreter der an der Versammlung und ihren Nebenorganen teilnehmenden Staaten und Vertreter zwischenstaatlicher Organisat i onen
- Art. 14 Vertreter der Staaten, die an Verfahren vor dem Gerichtshof teilne h men
- Art. 15 Richter, Ankläger, Stellvertretende Ankläger und Kanzler
- Art. 16 Stellvertretender Kanzler, Personal der Anklagebehörde und Pers o nal der Kanzlei
- Art. 17 Vor Ort eingestelltes, von diesem Übereinkommen sonst nicht erfasstes Pers o nal
- Art. 18 Rechtsbeistand und Personen, die dem Verteidiger zur Seite stehen
- Art. 19 Zeugen
- Art. 20 Opfer
- Art. 21 Sachverständige
- Art. 22 Sonstige Personen, deren Anwesenheit am Sitz des Gerichtshofs erforderlich ist
- Art. 23 Staatsangehörige und Personen mit ständigem Aufenthalt
- Art. 24 Zusammenarbeit mit den Behörden der Vertragsstaaten
- Art. 25 Aufhebung der in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Vo r rechte und Imm u nitäten
- Art. 26 Aufhebung der in den Artikeln 15–22 vorgesehenen Vorrechte und Immunit ä ten
- Art. 27 Soziale Sicherheit
- Art. 28 Notifikation
- Art. 29 Passierscheine (Laissez-passer)
- Art. 30 Visa
- Art. 31 Beilegung von Streitigkeiten mit Dritten
- Art. 32 Beilegung von Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwe n dung dieses Übe r einkommens
- Art. 33 Anwendbarkeit dieses Übereinkommens
- Art. 34 Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt
- Art. 35 Inkrafttreten
- Art. 36 Änderungen
- Art. 37 Kündigung
- Art. 38 Verwahrer
- Art. 39 Verbindliche Wortlaute
- Unterschriften
- Geltungsbereich am 29. Mai 2020 ³
- Erklärung
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