Interkantonale Vereinbarung von 1985 über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht... (743.7.2)
INHALT
Interkantonale Vereinbarung von 1985 über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer
- Interkantonale Vereinbarung von 1985 über den gemeinsamen Unterhalt und die Aufsicht des interkantonalen Werkes der II. Juragewässerkorrektion sowie über die Regulierung der dadurch betroffenen Gewässer
- Art. 1 Zweck
- Art. 2 Organe
- Art. 3 Unterhalt
- Art. 4 Befugnisse
- Art. 5 b) Aufsichtskommission
- Art. 6 c) Unterhaltsinspektor
- Artikel 7 beauftragt. Er stellt zuhanden des Präsidenten der Kommission
- Art. 7 Laufender Unterhalt
- Art. 8 Wiederinstandstellungs- und Ergänzungsarbeiten
- Art. 9 Kosten
- Art. 10 Schadenersatz
- Artikel 11 Abs. 1 des Bundesbeschl usses vom 5. Oktober 1960 aufgestellt,
- Art. 12 Pflichten der Kantone
- Art. 13 Seepolizei
- Art. 14 Kündigung
- Art. 15 Aufhebung
- Art. 16 Inkrafttreten
- Art. 17 Genehmigung
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