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Gesetz betreffend Ablösung von Dienstbarkeiten (215.21)
CH - ZG
31.12.2006
INHALT
Gesetz betreffend Ablösung von Dienstbarkeiten
Gesetz betreffend Ablösung von Dienstbarkeiten
§ 11 In den Fällen, wo sich die Parteien über die Höhe der Loskaufsumme oder die Teilung des belasteten Grundstückes gütlich geeinigt haben, gibt das Grundbuch- und Vermessungsamt 1)
§ 21 1)
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