Reglement über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen (IV E/7)
INHALT
Reglement über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen
- Reglement über die Ausrichtung von Stipendien und Studiendarlehen
- Art. 2 Elternbeitrag nach Einkommen Für alle Erstausbildungen werden den Eltern Beiträge an die anrechenbaren Kosten der nachschulischen Ausbildung ihrer Kinder zugemutet. Mass -
- Art. 3 Elternbeitrag nach Vermögen Reinvermögen der Eltern bis zur Höhe der Steuerfreibeträge (Art. 45 Steuer- gesetz) 2)
- Art. 4 Verrechnung des Elternbeitrages Der Elternbeitrag gemäss den Artikeln 2 und 3 wird im Einzelfall von den anerkannten Ausbildungs- und Lebenshaltungskosten abgezogen. Ab dem 25. Altersjahr wird nur noch der Elternbeitrag nach Vermögen (Art. 3) abge- zogen. 1
- Art. 14 Maximale Stipendiendauer Alle Studiengänge werden bis zu ihrem ordentlichen Abschluss stipendiert. Im Maximum werden für Hochschulabsolventen zwölf Semes ter und für das Medizinstudium 16 Semester stipendiert. Beim Wechsel der Ausbildungs- richtung kann die Leistung von Ausbildungsbeiträgen verweigert, be- schränkt, mit besonderen Auflagen verbunden oder bei Vorliegen beson -
- Art. 20 Abzug am elterlichen Beitrag Stehen mehrere Kinder in der Ausbildung, so reduziert sich der zugemutete Beitrag der Eltern nach Einkommen und beträgt für: – Schüler an Mittelschulen und Seminarien 4 Teile
- Art. 21 Schulpflichtige Kinder und Kleinkinder Für schulpflichtige Kinder und Kleinkinder können keine Kosten abgezogen werden. 5
- Art. 29 Erlass der Rückzahlung Verzichtet der Kanton ganz oder teilweise auf die Rückzahlung eines Stu -
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