Kostendeckende Gebühren bei Einbürgerungen Kreisschreiben der Direktion des Innern an... (121.33)
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Kostendeckende Gebühren bei Einbürgerungen Kreisschreiben der Direktion des Innern an die Bürgergemeinden
- Kostendeckende Gebühren bei Einbürgerungen Kreisschreiben der Direktion des Innern an die Bürgergemeinden
- § 7 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum kant. BüG (Kantonale Bür- gerrechtsverordnung, kant. BüV, BGS 121.31) und entsprechende Bestim- mungen in den gemeindlichen Einbürgerungsreglementen, die sich auf die vo rg enannten Bestimmungen stützen, sind ebenfalls ungültig, soweit sie dem Bundesrecht widersprechen. 6. Anwendung des Kantonsratsbeschlusses über die Gebühren in Verwaltungs- und Zivilsachen vom 11. März 1974
- Ziff. 61. Demnach können Gemeinde- und Bürgerräte für Verwaltungsent- scheide, und um solche handelt es sich gemäss Rechtsprechung des Bundes- gerichts bei Einbürgerungen, Gebühren in der Höhe von Fr. 50.– bis maximal Fr. 2400.– erheben. 121.33
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