Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (415.011)
INHALT
Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
- Verordnung des VBS über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP)
- 1. Kapitel: Gegenstand
- Art. 1
- 2. Kapitel: Jugend und Sport
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 2 Begriffe
- Art. 3 Sportarten ³
- 2. Abschnitt: J+S-Kurse
- Art. 4 Umfang
- Art. 5 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse
- Art. 6 Leitung
- Art. 7 Trainingslager
- Art. 8 ¹¹ Kurs- und Aktivitätendauer in den Nutzergruppen 1, 4 und 5
- Art. 9 ¹² Kurs- und Aktivitätendauer in der Nutzergruppe 2
- Art. 10 Kursinhalte
- 3. Abschnitt: J+S-Lager
- Art. 11 Lagergemeinschaft
- Art. 12 ¹³ Leitung
- Art. 13 Teilnehmerzahl und Gruppengrösse
- Art. 14 Lagerdauer und Mindestumfang der J+S-Aktivitäten
- Art. 15 Lagerinhalte
- 4. Abschnitt: ...
- Art. 16 –20 ¹⁵
- 5. Abschnitt: Kaderbildung allgemein
- Art. 21 Voraussetzungen für die Teilnahme an der Kaderbildung
- Art. 22 Anmeldung und Ausschreibung der Angebote
- Art. 23 Kontrollen
- Art. 24 Entzug und Sistierung von Kaderanerkennungen
- Art. 25 Ausschluss von einem Angebot der Kaderbildung
- Art. 26 Einsatz von Drittpersonen in der Kaderbildung
- 6. Abschnitt: J+S-Leiterinnen und -Leiter
- Art. 27 Ausbildung
- Art. 28 ²⁰ Weiterbildung
- Art. 29 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten
- Art. 30 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
- Art. 31 Pflichten
- 7. Abschnitt: J+S-Coaches
- Art. 32 Aus- und Weiterbildung
- Art. 33 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
- Art. 34 Pflichten
- 8. Abschnitt: ...
- Art. 35–39 ²¹
- 9. Abschnitt: J+S-Expertinnen und -Experten
- Art. 40 Ausbildung
- Art. 41 Weiterbildung
- Art. 42 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
- Art. 43 Aufgaben
- 10. Abschnitt: Beitragsgewährung
- Art. 44 Beiträge für J+S-Kurse
- Art. 45 Beiträge für J+S-Lager
- Art. 46 Beiträge für die Teilnahme an Wettkämpfen
- Art. 47 ²⁹
- Art. 48 ³⁰ Zusätzliche Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer ³¹
- Art. 49 ³² Zusätzliche Beiträge für J+S-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer mit Behinderungen
- Art. 50 Beiträge für die J+S-Kaderbildung
- Art. 51 ³⁶ Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung
- 11. Abschnitt: Weitere Leistungen des Bundes
- Art. 52 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen
- Art. 53 J+S-Material. Grundsatz
- Art. 54 J+S-Material. Pflichten der Organisatoren
- Art. 55 Unterkunft
- 12. Abschnitt: Administration
- Art. 56 Allgemeines
- Art. 57 Bezeichnung eines J+S-Coach
- Art. 58 Anmeldung von J+S-Angeboten
- Art. 59 Verspätete Anmeldung
- Art. 60 Abrechnung von J+S-Angeboten
- Art. 61 Kurse und Module der Kaderbildung
- Art. 62 Auszahlung der Beiträge
- Art. 63 Kontrolle
- 3. Kapitel: Erwachsenensport
- 1. Abschnitt: Kaderbildung allgemein
- Art. 64 Zugang zur ESA-Kaderbildung
- Art. 65 Ausschluss
- 2. Abschnitt: ESA-Leiterinnen und -Leiter
- Art. 66 Ausbildung
- Art. 67 Weiterbildung
- Art. 68 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
- Art. 69 Erforderliche Anzahl Expertinnen und Experten
- 3. Abschnitt: ESA-Expertinnen und –Experten
- Art. 70 Ausbildung
- Art. 71 Weiterbildung
- Art. 72 Zulassung zur Aus- und Weiterbildung
- 4. Abschnitt: Beiträge und Verfahren
- Art. 73 Beiträge an Aus- und Weiterbildungskurse
- Art. 74 Planung der Angebote der Aus- und Weiterbildung
- Art. 75 Aus- und Weiterbildungskurse der Kaderbildung
- Art. 76 Auszahlung der Beiträge
- Art. 77 Finanzierung der Kurse des BASPO
- Art. 78 Drucksachen, Lehr- und Lernmedien und Auszeichnungen
- 3 a . Kapitel: ⁴⁰ Schweizerischer Schulsporttag
- Art. 78 a
- 4. Kapitel: Sportanlagen von nationaler Bedeutung
- Art. 79 Nationale Bedeutung
- Art. 80 Bundesbeiträge
- Art. 81 Anrechenbare Kosten
- 5. Kapitel: Beiträge an internationale Sportanlässe und -kongresse
- Art. 82
- 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 83 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 84 Inkrafttreten
- Anhang 1 ⁴⁷
- J+S-Sportarten
- A. Allgemeine Sportarten (A-Sportarten)
- B. Sportarten mit besonderen Sicherheitsbestimmungen (B-Sportarten)
- Anhang 1a ⁴⁸
- Anhang 2 ⁴⁹
- Spezifische Bestimmungen für den Einsatz von J+S-Leiterinnen und -Leitern im Zusammenhang mit der Gruppengrösse
- A. Bestimmungen für A-Sportarten:
- B. Spezielle Sicherheitsbestimmungen für B-Sportarten:
- C. Spezielle Bestimmungen für die Nutzergruppe 5
- D. Spezielle Bestimmungen für Konditions- und Mentaltrainings
- E. Ungenügende Anzahl J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter in Aktivitäten nach Buchstabe A
- F. Ungenügende Anzahl J+S-Leiterinnen und J+S Leiter in Aktivitäten nach Buchstabe B
- Anhang 3 ⁵⁰
- Maximalbeiträge für J+S-Angebote
- A. Beiträge für J+S-Kurse der Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5
- B. Beiträge für die Teilnahme an Wettkämpfen von J+S-Kursen der Nutzergruppe 1
- C. Beiträge für J+S-Lager
- Anhang 4
- J+S-Wettkampfkategorien der Nutzergruppe 1
- Anhang 5 ⁵¹
- Zusätzliche Beiträge für Bergführerinnen und Bergführer mit eidgenössischem Fachausweis und J+S-Anerkennung
- Anhang 6 ⁵²
- Zusätzliche Beiträge für J+S-Angebote mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern mit Behinderungen
- Anhang 7 ⁵³
- Beiträge für die Durchführung der J+S-Kaderbildung
- 1 Kaderbildung des Bundes
- 2 Kaderbildung der kantonalen Amtsstellen für J+S
- 3 Kaderbildung der Verbände und Institutionen nach Art. 12 Abs. 2 SpoFöV
- Anhang 8 ⁵⁵
- Beiträge an nationale Verbände für deren Leistungen in der J+S-Kaderbildung: Aufgabenkatalog der für die Ausbildung verantwortlichen Personen
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