Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 197... (0.831.107.1) 
                
                
            INHALT
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer
- Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer
 - Titel I Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 1 Begriffsbestimmungen
 - Art. 2 Formblätter – Unterrichtung über Rechtsvorschriften – Merkblätter
 - Art. 3 Anhänge
 - Art. 4 Durch diese Vereinbarung ersetzte Internationale Bestimmungen und weitergeltende Internationale Vereinbarungen
 - Titel II Anwendung des Titels I des Übereinkommens (Allgemeine Bestimmungen)
 - Art. 5 Zulassung zur freiwilligen Versicherung oder freiwilligen Weiterversicherung
 - Titel III Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
 - Art. 6 Allgemeine Regeln für die Zusammenrechnung von Versicherungszeiten
 - Art. 7 Berücksichtigung der Beiträge für Zeiten der freiwilligen Versicherung oder der freiwilligen Weiterversicherung
 - Titel IV Anwendung des Titels III des Übereinkommens (Besondere Bestimmungen für die verschiedenen Leistungsarten)
 - Kapitel 1 Krankheit und Mutterschaft
 - Art. 8 Bescheinigung über Versicherungszeiten
 - Art. 9 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers –
 - Art. 10 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Trägers –
 - Art. 11 Sachleistungen bei Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, oder im Fall der Genehmigung, sich zur Behandlung dorthin zu begeben
 - Art. 12 Sachleistungen an Familienangehörige
 - Art. 13 Geldleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
 - Art. 14 Sachleistungen bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
 - Art. 15 Sachleistungen an Familienangehörige
 - Art. 16 Geldleistungen bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
 - Art. 17 Leistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer und seine Familienangehörigen bei Aufenthalt oder Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
 - Art. 18 Geldleistungen – Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen –
 - Art. 19 Sachleistungen an den Pensions‑ oder Rentenantragsteller und seine Familienangehörigen bei Aufenthalt oder Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
 - Art. 20 Sachleistungen für Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben, nach deren Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen und Anspruch auf Leistungen haben
 - Art. 21 Sachleistungen an Familienangehörige, die ihren Wohnort im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der Pensions‑ oder Rentenberechtigte haben
 - Art. 22 Sachleistungen an den Pensions‑ oder Rentenberechtigten und seine Familienangehörigen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen als der Vertragspartei, in der sie wohnen
 - Art. 23 Erstattung der bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei entstandenen Kosten durch den zuständigen Träger
 - Kapitel 2 Invalidität, Alter und Tod (Pensionen oder Renten)
 - Abschnitt 1: Invalidität
 - Art. 24 Antrag auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Antragsteller ausschliesslich die in Anhang VI des Übereinkommens bezeichneten Rechtsvorschriften galten
 - Art. 25 Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen
 - Art. 26 Bearbeitung der Anträge auf Leistungen bei Invalidität in den Fällen, in denen für den Antragsteller ausschliesslich die in Anhang VI des Übereinkommens bezeichneten Rechtsvorschriften galten
 - Art. 27 Bemessung des Grades der Invalidität
 - Art. 28 Fälle, in denen für den Antragsteller nacheinander oder abwechselnd Rechtsvorschriften galten, von denen mindestens die einer Vertragspartei nicht in Anhang VI des Übereinkommens bezeichnet sind
 - Abschnitt 2: Alter und Tod (Pensionen oder Renten)
 - Art. 29 Einreichung des Antrags
 - Art. 30 Dem Antrag beizufügende Nachweise und Angaben
 - Art. 31 Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen
 - Art. 32 Bestimmung des für die Bearbeitung zuständigen Trägers
 - Art. 33 Formblätter für die Bearbeitung der Leistungsanträge
 - Art. 34 Verfahren bei der Bearbeitung des Antrags durch die beteiligten Träger
 - Art. 35 Zahlung von vorläufigen Leistungen und Vorschüssen auf Leistungen
 - Art. 36 Neuberechnung der Leistungen von Amts wegen oder auf Antrag der Betroffenen
 - Art. 37 Unterrichtung des Antragstellers und des bearbeitenden Trägers über die endgültigen Entscheidungen
 - Art. 38 Unterrichtung des Betroffenen und der leistungspflichtigen Träger über die Entscheidungen bei Neuberechnung, Ruhen oder Wegfall der Leistung
 - Art. 39 Massnahmen zur Beschleunigung der Leistungsfeststellung
 - Art. 40 Kontrollverfahren
 - Art. 41 Informationsaustausch zwischen Trägern bei Wiederaufleben des Leistungsanspruchs
 - Art. 42 Zahlungsweise
 - Art. 43 Mitteilung des Wohnortwechsels des Leistungsempfängers
 - Kapitel 3 Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
 - Art. 44 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers –
 - Art. 45 Sachleistungen bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist – Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Trägers –
 - Art. 46 Sachleistungen bei Wohnortwechsel in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, oder im Fall der Genehmigung, sich zur Behandlung dorthin zu begeben
 - Art. 47 Geldleistungen, mit Ausnahme der Renten, bei Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
 - Art. 48 Sachleistungen bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
 - Art. 49 Geldleistungen, mit Ausnahme der Renten, bei Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
 - Art. 50 Leistungen an den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer bei Aufenthalt oder Wohnort im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist
 - Art. 51 Verfahren bei Versicherungsfällen, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die nicht zuständiger Staat ist, eingetreten sind
 - Art. 52 Zweifel über das Vorliegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit
 - Art. 53 Verfahren bei einer im Hoheitsgebiet mehrerer Vertragsparteien ausgeübten Tätigkeit, die eine Berufskrankheit verursachen kann
 - Art. 54 Informationsaustausch zwischen Trägern bei Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine ablehnende Entscheidung – Zahlung von Vorschüssen bei Einlegung eines Rechtsbehelfs –
 - Art. 55 Verschlimmerung einer Berufskrankheit
 - Art. 56 Bescheinigung über die zu berücksichtigenden Familienangehörigen
 - Art. 57 Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Fall früherer Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
 - Art. 58 Einreichung und Bearbeitung der Rentenanträge
 - Art. 59 Verwaltungsmässige und ärztliche Kontrolle
 - Art. 60 Zahlung der Renten
 - Kapitel 4 Tod (Sterbegeld)
 - Art. 61 Einreichung des Antrags
 - Art. 62 Bescheinigung über Versicherungszeiten
 - Kapitel 5 Arbeitslosigkeit
 - Art. 63 Bescheinigung über Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten
 - Art. 64 Zuständiger Träger für die Anwendung des Artikels 63 der Vereinbarung
 - Art. 65 Bescheinigung über Versicherungs‑ oder Beschäftigungszeiten – Angabe der Dauer der bereits gewährten Leistungen –
 - Art. 66 Bescheinigung für die Berechnung der Leistungen
 - Art. 67 Bescheinigung über die bei der Berechnung der Leistungen zu berücksichtigenden Familienangehörigen
 - Kapitel 6 Familienleistungen
 - Art. 68 Bescheinigung über Zeiten der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
 - Art. 69 Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die in Anhang VII (1) des Übereinkommens aufgeführt ist – Antrag auf Familienleistungen –
 - Art. 70 Antrag auf Familienleistungen für den arbeitslos gewordenen Rheinschiffer
 - Art. 71 Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, die in Anhang VII (2) des Übereinkommens aufgeführt ist – Antrag auf Familienbeihilfen –
 - Art. 72 Gewährung der Familienleistungen bei Wohnortwechsel von Familienangehörigen
 - Art. 73 Gewährung der Familienleistungen bei Wechsel des zuständigen Trägers
 - Art. 74 Familienleistungen für unterhaltsberechtigte Kinder eines Pensions‑ oder Rentenberechtigten und für Waisen
 - Art. 75 Auskünfte, die auf Verlangen des zuständigen Trägers zu erteilen sind
 - Art. 76 Zahlung der Leistungen
 - Art. 77 Unterrichtung über Änderungen in den Verhältnissen
 - Titel V Finanzbestimmungen
 - Art. 78 Erstattung von Leistungen
 - Art. 79 Erstattung zu Unrecht gewährter Sachleistungen
 - Art. 80 Umrechnungsregeln, die von den Trägern der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und von den Schweizerischen Trägern anzuwenden sind.
 - Art. 81 Kosten der verwaltungsmässigen und ärztlichen Kontrolle
 - Titel VI Verschiedene Bestimmungen
 - Art. 82 Verkehr zwischen Trägern und zwischen Anspruchsberechtigten und Trägern
 - Art. 83 Amtshilfe bei der Rückforderung zu Unrecht gewährter Leistungen
 - Art. 84 Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen durch die Träger
 - Art. 85 Ersatzanspruch der Träger der Sozialhilfe und der Fürsorgestellen
 - Art. 86 Vorläufige Zahlung von Leistungen bei Streitigkeiten über die anzuwendenden Rechtsvorschriften oder über den leistungspflichtigen Träger
 - Art. 87 Verfahren für ärztliche Gutachten, die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als dem zuständigen Staat erstellt werden
 - Art. 88 Übergangsvorschriften für Pensionen und Renten
 - Art. 89 Unterrichtung der Zentralen Verwaltungsstelle über bilaterale oder multilaterale Verwaltungsvereinbarungen zwischen Vertragsparteien
 - Art. 90 Anhänge – Änderungen der Anhänge
 - Titel VII Schlussbestimmungen
 - Art. 91 Inkrafttreten der Vereinbarung
 - Art. 92 Hinterlegung der Texte und Übermittlung der Abschriften
 - Unterschriften
 - Anhang 1
 - Zuständige Behörden
 - Anhang 2
 - Zuständige Träger
 - Anhang 3
 - Träger des Wohnorts und Träger des Aufenthaltsorts
 - Anhang 4
 - Verbindungsstellen
 - Anhang 5
 - I. – Weitergeltende internationale Übereinkommen
 - II. – Weitergeltende Übereinkommen – Zahlungsvorschriften –
 - Anhang 6
 - Bezeichnete Träger und Stellen
 - Anhang 7
 - Gewährung der Familienleistungen