Personalreglement des Kantonsspitals Glarus (VIII A/214/3)
INHALT
Personalreglement des Kantonsspitals Glarus
- Personalreglement des Kantonsspitals Glarus
- Art. 11 Stellenantritt Ist die Arbeitsaufnahme infolge unvorhergesehener Hindernisse (Unfall, Krankheit usw.) auf den vertraglich festgelegten Zeitpunkt nicht möglich, ist das Kantonsspital unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Nichtantritt gelten die Bestimmungen gemäss OR Artikel 337 d.
- Art. 17 Schutz persönlicher Daten Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutz- gesetzes einzuhalten. 5
- Art. 52 Kinder- und Ausbildungszulage Die Höhe der Zulage und die Bezugsberechtigung richten sich nach dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Familienzulagen 1)
- Art. 89 Telefongespräche privat Das Telefonieren in privaten Angelegenheiten ist auf das Notwendigste zu beschränken und hat mit dem persönlichen Pin-Code zu erfolgen. 25
- Art. 96 Berufskleider Die den Mitarbeitenden unentgeltlich zur Verfügung gestellten Berufskleider bleiben Eigentum des Kantonsspitals. 27
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