Gesetz über die Rechte am Wasser (712.11)
INHALT
Gesetz über die Rechte am Wasser
- Gesetz über die Rechte am Wasser
- § 1. Allgemeines
- § 2. Öffentliche Gewässer
- 1. die Flüsse (Aare, Emme, Birs), die Bäche und Seen;
- 2. die Grundwasservorkommen, die in ihrer Grösse allgemeine Bedeutung
- § 3. I. Allgemeine Bestimmungen
- 1. Begriffsbestimmung
- § 4. 2. Vermessung und Vermarkung
- § 5. 3. Duldungspflicht der Grundeigentümer
- § 6. II. Bau der Gewässer
- § 7. 2. Bewilligungspflicht bei privaten Gewässern
- § 8. 3. Kostentragung
- § 9.
- 1. Unterhaltspflicht
- § 10. 2. Kostentragung
- § 11. I. Nutzung mit und ohne Bewilligung
- 1. Nutzung privater Gewässer
- § 12. 2. Oberirdische öffentliche Gewässer
- § 13. 3. Unterirdische öffentliche Gewässer
- § 14. 4. Erlaubnis und Verleihung
- 2. in allen übrigen Fällen durch Verleihung eines Rechtes (Konzession),
- § 15.
- 1. Grabungen und Sondierbohrungen nach öffentlichem Grundwasser
- 2. Grundwasserabsenkungen, bei denen nach Umfang und Dauer beacht-
- 3. Entnahme von Material im Gebiet öffentlicher Grundwasservorkom-
- 4. Erstellung von Uferschutzbauten, Stützmauern, Brücken, Stegen, Fäh-
- 5. Entnahme von Sand, Kies, Steinen, Holz und anderem Material aus
- 6. Umbau von bewilligungspflichtigen Anlagen.
- § 16. 6. Verweigern der Bewilligung, Auflagen und Bedingungen
- 1. die vorgesehene Nutzung des Gewässers überwiegenden öffentlichen
- 2. eine wesentliche Beeinträchtigung bestehender Rechte oder bereits
- 3. das vom Bewerber beanspruchte Gewässer in absehbarer Zeit im öf-
- § 17. 7. Ableitung privater Gewässer
- 1. das Wasser für den häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen
- 2. das Wasser für die Erhaltung der Fruchtbarkeit des Bodens in einem
- 3. dadurch der Wasserstand oder Wasserlauf eines öffentlichen Gewäs-
- 4. die Ableitung über die Kantonsgrenze erfolgen soll.
- § 18. 8. Öffentliche Unternehmen
- § 19. II. Inhalt und Schranken der Bewilligung
- 1. Allgemeine Bestimmungen
- § 20. 2. Zukünftige und bessere Rechte
- § 21. 3. Störung durch öffentliche Bauten
- § 22. 4. Übertragung der Bewilligung
- § 23. 5. Erlöschen der Bewilligung
- 1. der Berechtigte die ihm durch die Bewilligung auferlegten Fristen,
- 2. der Berechtigte den Betrieb 2 Jahre unterbricht und ihn binnen einer
- 3. der Beliehene wichtige Pflichten trotz schriftlicher Mahnung gröblich
- § 24. 6. Verhältnis unter den Nutzungsberechtigten an einem
- § 25. III. Beschränkung des Grundeigentums
- 1. Duldungspflicht
- § 26. 2. Enteignung
- § 27. IV. Wasserrechtsverzeichnis
- § 27
- § 28. VI. Wasserversorgung
- 1. Zuständigkeit
- § 29. 2. Verpflichtung zur Wasserabgabe
- § 30. 3. Erstellung einer Wasserversorgung
- § 31. 4. Erstellung der Wasserleitungen
- § 32. 5. Anschlusspflicht
- § 33. 6. Wasserreglement
- § 33
- 1. Zuständigkeiten
- § 33
- § 33
- § 34.
- § 35.
- 1. Aufgaben der Einwohnergemeinden
- § 35
- § 35
- § 36.
- § 37.
- § 38.
- 1. Abgabepflicht
- § 38
- § 38
- § 38
- § 38
- § 38
- § 39. ...
- § 40.
- § 40
- § 41. IV. Der Schutz der Gewässer im übrigen
- 1. Schutz vor Hochwasser
- § 42.
- § 43.
- § 44. 1. Haftung
- § 45. 2. Sicherheitsleistung und Finanzausweis
- § 46.
- 148.
- § 47.
- § 48. 5. Perimeter bei Bau und Unterhalt der Gewässer
- § 49. 6. Gesetzliches Pfandrecht
- § 284 litera f des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivil-
- § 49
- Artikel 32c Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz
- § 50. 7. Zwangsvollstreckung
- § 51. I. Vollzug
- 1. Ausführungsvorschriften
- § 52. 2. Zuständige Behörde
- § 53. 3. Exekutionsverfahren
- § 54.
- 1. im allgemeinen
- § 55. 2. Zuständigkeit
- 1. Die Zivilgerichte im ordentlichen Verfahren bei Streitigkeiten über das
- 2. Die Schätzungskommission als erste und das Verwaltungsgericht
- 3. Das Verwaltungsgericht im Klageverfahren bei Streitigkeiten zwischen
- 4. Der Regierungsrat oder das durch Gesetz oder Verordnung als zustän-
- § 56.
- § 57. 4. Strafbestimmungen
- § 58. 1. Grundwassernutzungen
- 1. Januar 1912 und dem 13. April 1945 ist nachträglich eine Bewilligung
- § 59. 2. Rückwirkung und Anpassung der Bewilligungsbestimmungen
- § 60. 3. Anpassung bestehender Nutzungen und Anlagen
- § 58 Absatz 2 zu ersetzen.
- § 61. 4. Anmerkung im Grundbuch
- 1. Duldung des Durchflusses eines überdeckten oberirdischen Gewässers
- 2. Bewilligung von Uferschutzbauten und Anlagen von Stützmauern,
- 3. Unterhalts- und Perimeterpflicht der unmittelbaren und mittelbaren
- 4. Bewilligung zur Nutzung der Gewässer (§§ 15, 17 und 19);
- 5. Verbot von Massnahmen, die ein Gewässer verunreinigen können, das
- 6. Abstand der Neu- und Umbauten von öffentlichen Gewässern (§ 42);
- 7. Bestimmungen über Uferschutz (§ 43);
- 8. Verpflichtung eines Beliehenen aus einer Verleihung für Nutzbarma-
- § 62. 5. Kanalisationsreglement und -projekt
- § 63. 6. Aufhebung widersprechenden Rechts
- 1. das Gesetz über Unterhalt und Korrektion der Gewässer und Aus-
- 2. der RRB 4633 betreffend die Aufsicht über den Unterhalt der öffentli-
- 3. die Verordnung über die Reinhaltung der oberirdischen Gewässer und
- 4. die Verordnung über die Bewilligung von Wasserentnahmen aus dem
- 5. die §§ 257
- 10. Dezember 1911.
- § 64. 7. Vollziehungsvorschriften zum BG über die Nutzbarmachung der
- § 65. 8. Genehmigung durch den Bundesrat
- § 66. 9. Inkrafttreten
- § 67.
- § 68.
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