Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (784.102.11) 
                
                
            INHALT
Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VVNF)
- Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VVNF)
 - 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
 - Art. 1 Frequenznutzung ohne Konzession, ohne vorgängige Meldung und ohne Fähigkeitszeugnis
 - Art. 2 Aussendung des Ruf- und Kennzeichens
 - Art. 3 Koordinationskanal
 - 2. Abschnitt: Flug- und Schiffsfunk
 - Art. 4 Flugfunk
 - Art. 5 Schiffsfunk
 - 3. Abschnitt: Amateurfunk
 - Art. 6 Frequenzbereiche
 - Art. 7 Zusätze für Rufzeichen
 - 4. Abschnitt: Prüfungen für Funkerinnen und Funker
 - Art. 8 Durchführung
 - Art. 9 Teilerlass
 - Art. 10 Hilfsmittel
 - Art. 11 Voraussetzung für das Bestehen der Prüfung
 - Art. 12 Prüfungsvorschriften
 - Art. 13 Nachprüfung
 - Art. 14 Prüfungsgebühren
 - 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses
 - Art. 16 Inkrafttreten
 - Anhang 1 ⁶
 - Frequenznutzungen, für die keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, b und d VNF erforderlich sind ⁷
 - Anhang 2
 - Frequenzbereiche für die Teilnahme am Flugfunk, an der Flugnavigation und an der Flugüberwachung
 - Anhang 3
 - Frequenzbereiche für die Teilnahme am Schiffsfunk auf hoher See und auf den internationalen Wasserstrassen (Rheinschifffahrt)
 - Anhang 4 ⁸
 - Nutzung von Frequenzbereichen nach Artikel 44 VNF
 - 1. Frequenzbereiche für Inhaberinnen und Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 VNF
 - 2. Frequenzbereiche für Inhaberinnen und Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 VNF
 - Anhang 5
 - Vorschriften für die Prüfungen zum Erwerb der Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 51 Absatz 1 VNF ⁹