Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (784.102.11)
INHALT
Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VVNF)
- Verordnung des BAKOM über die Nutzung des Funkfrequenzspektrums (VVNF)
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Frequenznutzung ohne Konzession, ohne vorgängige Meldung und ohne Fähigkeitszeugnis
- Art. 2 Aussendung des Ruf- und Kennzeichens
- Art. 3 Koordinationskanal
- 2. Abschnitt: Flug- und Schiffsfunk
- Art. 4 Flugfunk
- Art. 5 Schiffsfunk
- 3. Abschnitt: Amateurfunk
- Art. 6 Frequenzbereiche
- Art. 7 Zusätze für Rufzeichen
- 4. Abschnitt: Prüfungen für Funkerinnen und Funker
- Art. 8 Durchführung
- Art. 9 Teilerlass
- Art. 10 Hilfsmittel
- Art. 11 Voraussetzung für das Bestehen der Prüfung
- Art. 12 Prüfungsvorschriften
- Art. 13 Nachprüfung
- Art. 14 Prüfungsgebühren
- 5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 15 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 16 Inkrafttreten
- Anhang 1 ⁶
- Frequenznutzungen, für die keine Konzession, keine vorgängige Meldung und kein Fähigkeitszeugnis nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, b und d VNF erforderlich sind ⁷
- Anhang 2
- Frequenzbereiche für die Teilnahme am Flugfunk, an der Flugnavigation und an der Flugüberwachung
- Anhang 3
- Frequenzbereiche für die Teilnahme am Schiffsfunk auf hoher See und auf den internationalen Wasserstrassen (Rheinschifffahrt)
- Anhang 4
- Nutzung von Frequenzbereichen nach Artikel 44 VNF
- 1. Frequenzbereiche für Inhaberinnen und Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern 1–3 VNF
- 2. Frequenzbereiche für Inhaberinnen und Inhaber eines Fähigkeitszeugnisses nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 4 VNF
- Anhang 5
- Vorschriften für die Prüfungen zum Erwerb der Fähigkeitszeugnisse nach Artikel 51 Absatz 1 VNF ⁸
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