Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefäh... (0.814.05) 
                
                
            INHALT
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
- Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
 - Präambel
 - Art. 1 Geltungsbereich des Übereinkommens
 - Art. 2 Begriffsbestimmung
 - Art. 3 Innerstaatliche Begriffsbestimmungen von gefährlichen Abfällen
 - Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen
 - Art. 4 a ² Allgemeine Verpflichtungen
 - Art. 5 Bestimmung der zuständigen Behörden und der Anlaufstelle
 - Art. 6 Grenzüberschreitende Verbringung zwischen Vertragsparteien
 - Art. 7 Grenzüberschreitende Verbringung aus einer Vertragspartei durch Staaten, die nicht Vertragsparteien sind
 - Art. 8 Wiedereinfuhrpflicht
 - Art. 9 Unerlaubter Verkehr
 - Art. 10 Internationale Zusammenarbeit
 - Art. 11 Zweiseitige, mehrseitige und regionale Übereinkünfte
 - Art. 12 Konsultationen über Haftungsfragen
 - Art. 13 Übermittlung von Informationen
 - Art. 14 Finanzielle Fragen
 - Art. 15 Konferenz der Vertragsparteien
 - Art. 16 Sekretariat
 - Art. 17 Änderung des Übereinkommens
 - Art. 18 Beschlussfassung über Anlagen und Änderungen von Anlagen
 - Art. 19 Nachprüfung
 - Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten
 - Art. 21 Unterzeichnung
 - Art. 22 Ratifikation, Annahme, förmliche Bestätigung oder Genehmigung
 - Art. 23 Beitritt
 - Art. 24 Stimmrecht
 - Art. 25 Inkrafttreten
 - Art. 26 Vorbehalte und Erklärungen
 - Art. 27 Rücktritt
 - Art. 28 Depositar
 - Art. 29 Verbindliche Wortlaute
 - Unterschriften
 - Anlage I ³
 - Gruppen der zu kontrollierenden Abfälle
 - Anlage II ⁴
 - Gruppen von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen
 - Anlage III
 - Liste der gefährlichen Eigenschaften
 - Anlage IV
 - Entsorgungsverfahren
 - A. Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare Wiederverwendung oder andere Weiterverwendung der Abfälle nicht möglich ist
 - B. Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare oder andere Wiederverwendung der Abfälle möglich ist
 - Anlage V-A
 - Bei der Notifikation anzugebende Informationen
 - Anlage V-B
 - Im Begleitschein anzugebende Informationen
 - Anlage VI
 - Schiedsverfahren
 - Art. 1
 - Art. 2
 - Art. 3
 - Art. 4
 - Art. 5
 - Art. 6
 - Art. 7
 - Art. 8
 - Art. 9
 - Art. 10
 - Anlage VII ¹⁶
 - Vertragsparteien und andere Staaten, die Mitglied der OECD, EG sind Liechtenstein
 - Anlage VIII ¹⁷
 - Liste A
 - A1 Metalle und metallhaltige Abfälle
 - A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
 - A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
 - A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
 - Anlage IX ²⁷
 - Liste B
 - B1 Metall- und metallhaltige Abfälle
 - B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
 - B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
 - B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
 - Geltungsbereich am 6. Oktober 2022 ⁴⁶