Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefäh... (0.814.05)
INHALT
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
- Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
- Art. 1 Geltungsbereich des Übereinkommens
- Art. 2 Begriffsbestimmung
- Art. 3 Innerstaatliche Begriffsbestimmungen von gefährlichen Abfällen
- Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen
- Art. 4 a ² Allgemeine Verpflichtungen
- Art. 5 Bestimmung der zuständigen Behörden und der Anlaufstelle
- Art. 6 Grenzüberschreitende Verbringung zwischen Vertragsparteien
- Art. 7 Grenzüberschreitende Verbringung aus einer Vertragspartei durch Staaten, die nicht Vertragsparteien sind
- Art. 8 Wiedereinfuhrpflicht
- Art. 9 Unerlaubter Verkehr
- Art. 10 Internationale Zusammenarbeit
- Art. 11 Zweiseitige, mehrseitige und regionale Übereinkünfte
- Art. 12 Konsultationen über Haftungsfragen
- Art. 13 Übermittlung von Informationen
- Art. 14 Finanzielle Fragen
- Art. 15 Konferenz der Vertragsparteien
- Art. 16 Sekretariat
- Art. 17 Änderung des Übereinkommens
- Art. 18 Beschlussfassung über Anlagen und Änderungen von Anlagen
- Art. 19 Nachprüfung
- Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten
- Art. 21 Unterzeichnung
- Art. 22 Ratifikation, Annahme, förmliche Bestätigung oder Genehmigung
- Art. 23 Beitritt
- Art. 24 Stimmrecht
- Art. 25 Inkrafttreten
- Art. 26 Vorbehalte und Erklärungen
- Art. 27 Rücktritt
- Art. 28 Depositar
- Art. 29 Verbindliche Wortlaute
- Unterschriften
- Anlage I ³
- Gruppen der zu kontrollierenden Abfälle
- Anlage II ⁴
- Gruppen von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen
- Anlage III
- Liste der gefährlichen Eigenschaften
- Anlage IV
- Entsorgungsverfahren
- A. Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare Wiederverwendung oder andere Weiterverwendung der Abfälle nicht möglich ist
- B. Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare oder andere Wiederverwendung der Abfälle möglich ist
- Anlage V-A
- Bei der Notifikation anzugebende Informationen
- Anlage V-B
- Im Begleitschein anzugebende Informationen
- Anlage VI
- Schiedsverfahren
- Art. 1
- Art. 2
- Art. 3
- Art. 4
- Art. 5
- Art. 6
- Art. 7
- Art. 8
- Art. 9
- Art. 10
- Anlage VII ¹⁶
- Vertragsparteien und andere Staaten, die Mitglied der OECD, EG sind Liechtenstein
- Anlage VIII ¹⁷
- Liste A
- A1 Metalle und metallhaltige Abfälle
- A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
- A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
- A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
- Anlage IX ²⁷
- Liste B
- B1 Metall- und metallhaltige Abfälle
- B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können
- B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können
- B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können
- Geltungsbereich am 6. Mai 2020 ⁴⁶
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