Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (312.2)
INHALT
Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG)
- Bundesgesetz über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG)
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Geltungsbereich
- 2. Kapitel: Zeugenschutzprogramm
- 1. Abschnitt: Begriff, Zweck und Inhalt
- Art. 3 Begriff
- Art. 4 Zweck
- Art. 5 Inhalt
- 2. Abschnitt: Ausarbeitung eines Zeugenschutzprogramms
- Art. 6 Antrag
- Art. 7 Prüfung des Antrags
- Art. 8 Entscheid
- Art. 9 Zustimmung und Beginn des Zeugenschutzprogramms
- Art. 10 Änderungen im Zeugenschutzprogramm
- 3. Abschnitt: Beendigung des Zeugenschutzprogramms und Fortführung über das Ende eines Strafverfahrens hinaus
- Art. 11 Beendigung
- Art. 12 Fortführung über das Ende des Strafverfahrens hinaus
- 4. Abschnitt: Rechte und Pflichten der zu schützenden Person
- Art. 13 Ansprüche Dritter gegenüber der zu schützenden Person
- Art. 14 Ansprüche der zu schützenden Person gegenüber Dritten
- Art. 15 Finanzielle Leistungen der Zeugenschutzstelle
- Art. 16 Mitwirkung in Verfahren
- 5. Abschnitt: Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Privaten
- Art. 17 Sperre der Bekanntgabe von Daten
- Art. 18 Mitteilungs- und Aushändigungspflicht
- Art. 19 Aufbau einer neuen Identität für den erforderlichen Zeitraum
- Art. 20 Anhörung bei Aufenthaltsregelungen für Ausländerinnen und Ausländer
- Art. 21 Abstimmung bei freiheitsentziehenden Massnahmen
- 3. Kapitel: Zeugenschutzstelle
- 1. Abschnitt: Organisation und Aufgaben
- Art. 22 Organisation
- Art. 23 Aufgaben und Ausbildung
- Art. 24 Aktenführung und Geheimhaltung
- 2. Abschnitt: Datenbearbeitung
- Art. 25 Informationssystem
- Art. 26 Im Informationssystem gespeicherte Daten
- Art. 27 Datenbeschaffung
- 4. Kapitel: Zusammenarbeit mit dem Ausland
- Art. 28 Übergabe und Übernahme von zu schützenden Personen
- Art. 29 Kostenteilung
- 5. Kapitel: Geheimhaltung
- Art. 30 Schweigepflicht
- Art. 31 Strafdrohung für die Verletzung der Schweigepflicht
- 6. Kapitel: Aufsicht
- Art. 32 Berichterstattung
- Art. 33 Einholung von Auskünften und Inspektion
- 7. Kapitel: Kosten
- Art. 34 Durchführung von Zeugenschutzprogrammen
- Art. 35 Beratungs- und Unterstützungsleistungen an die Kantone
- 8. Kapitel: Änderung bisherigen Rechts
- Art. 36
- Anhang
- Änderung bisherigen Rechts
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