Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Uhrenarbeiterin/Uhrenarb... (412.101.221.25)
INHALT
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Uhrenarbeiterin/Uhrenarbeiter mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
- Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Uhrenarbeiterin/Uhrenarbeiter mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
- 1. Abschnitt: Gegenstand, Schwerpunkte, Dauer und Ausbildungsform
- Art. 1 Berufsbild und Schwerpunkte
- Art. 2 Dauer und Beginn
- Art. 3 Modulare Ausbildung
- 2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
- Art. 4 Grundsätze
- Art. 5 Handlungskompetenzen
- 3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
- Art. 6 ⁵
- 4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
- Art. 7 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
- Art. 8 Berufsfachschule
- Art. 9 Überbetrieblicher Kurs
- Art. 10 Modulare Ausbildung
- 5. Abschnitt: Bildungsplan
- Art. 11
- 6. Abschnitt: Mindestanforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
- Art. 12 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
- Art. 13 Höchstzahl der Lernenden
- 7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
- Art. 14 Lerndokumentation
- Art. 15 Bildungsbericht
- Art. 16 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
- Art. 17 Leistungsdokumentation im überbetrieblichen Kurs
- 8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
- Art. 18 Zulassung
- Art. 19 Gegenstand
- Art. 20 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
- Art. 21 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens für die modulare Ausbildung
- Art. 22 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung
- Art. 23 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung im Qualifikationsverfahren für die modulare Ausbildung
- Art. 24 Wiederholungen im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung
- Art. 25 Wiederholungen im Qualifikationsverfahren für die modulare Ausbildung
- Art. 26 Spezialfall
- 9. Abschnitt: Ausweise und Titel
- Art. 27
- 10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
- Art. 28 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Berufe im Bereich der Uhrenindustrie
- Art. 29 Trägerschaft und Organisation des überbetrieblichen Kurses
- 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
- Art. 31 Übergangsbestimmungen
- Art. 32 Inkrafttreten
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