Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner ... (412.101.220.23)
INHALT
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
- Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Seilbahnerin/Seilbahner mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
- 1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer
- Art. 1 Berufsbild
- Art. 2 Dauer und Beginn
- 2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
- Art. 3 Grundsätze
- Art. 4 Handlungskompetenzen
- 3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
- Art. 5
- 4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
- Art. 6 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
- Art. 7 Berufsfachschule
- Art. 8 Überbetriebliche Kurse
- 5. Abschnitt: Bildungsplan
- Art. 9
- 6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
- Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
- Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
- 7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
- Art. 12 Lerndokumentation
- Art. 13 Bildungsbericht
- Art. 14 Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
- Art. 15 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
- Art. 16 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
- 8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
- Art. 17 Zulassung
- Art. 18 Gegenstand
- Art. 19 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
- Art. 20 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
- Art. 21 Wiederholungen
- Art. 22 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
- 9. Abschnitt: Ausweise und Titel
- Art. 23
- 10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
- Art. 24 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Seilbahnberufe
- Art. 25 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
- 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 27 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
- Art. 28 Inkrafttreten
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