Geschäftsordnung der römisch-katholischen Zentralkommission (182.2)
INHALT
Geschäftsordnung der römisch-katholischen Zentralkommission
- Geschäftsordnung der römisch-katholischen Zentralkommission
- § 1.
- § 2.
- § 3.
- § 4. Wahlen und Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern
- § 5.
- § 6. Die Mitglieder der Zentralkommission und ihre Beamten und
- § 7.
- § 8.
- § 9.
- § 10.
- § 11.
- § 12.
- § 13.
- § 14.
- § 15. Über die Verhandlungen der Zentralkommission wird ein
- § 16. Beschlüsse und Verfügungen, welche öffentlich bekanntge-
- § 17. Kommt ein Geschäft vor die Synode, beschliesst die Zentral-
- § 18.
- § 19. Für Wahlen gelten die Bestimmungen des Wahlgesetzes
- § 20.
- § 21.
- § 22.
- § 23. Ist der Präsident verhindert, wird er vom Vizepräsidenten ver-
- § 24.
- § 25.
- § 26.
- § 27.
- § 28.
- § 29. Der Sekretär nimmt an den Sitzungen der Zentralkommis-
- § 30.
- § 31. Die Zentralkommission kann zur Vorbereitung einzelner
- § 32. Durch Beschluss der Zentralkommission können Mitarbeiter
- § 33.
- § 34. Verantwortlich für das Rechnungswesen ist der Sekretär.
- § 35. Zeichnungsberechtigt für Bank- und Postcheckkonten sind
- § 36.
- § 37.
- § 38.
- § 39.
Feedback