Reglement über die Kautionen im Viehhandel (916.331)
INHALT
Reglement über die Kautionen im Viehhandel
- Reglement über die Kautionen im Viehhandel
- § 1. Wer den Viehhandel auf eigene
- § 2. Die Kaution dient zur Sicher
- § 3. Die Kaution ist durch eine
- §3
- § 4. Die Kantone besorgen den Einzug der Kautionsgebühren und
- § 5. Ansprüche auf die
- § 6. Die Kantone leiten die Anme
- § 7. Zahlungen zu Lasten der Kaution erfolgen frühestens nach
- § 8. Über die Auszahlung befindet
- § 9. Die Gesamtleistung für ei
- § 10. Der Vorort meldet das Ergebnis des Verfahrens dem Wohn-
- § 11. Nach erfolgter Zahlung gehen alle Ansprüche Dritter gegen
- § 12. Auf das Verfahren der Kaut
- § 13. Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1945 in Kraft.
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