Verordnung über Bauprodukte (933.01)
INHALT
Verordnung über Bauprodukte (Bauprodukteverordnung, BauPV)
- Verordnung über Bauprodukte (Bauprodukteverordnung, BauPV)
- 1. Abschnitt: Voraussetzungen für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von Bauprodukten auf dem Markt
- Art. 1 Grundanforderungen an Bauwerke
- Art. 2 Bezeichnung der für die Erstellung von Leistungserklärungen relevanten Rechtsakte
- Art. 3 Bezeichnung von Rechtsakten zur Festlegung von Leistungsklassen und zur Einordnung von Bauprodukten in Leistungssstufen oder -klassen
- Art. 4 Verfahren zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
- Art. 5 Vereinfachte Verfahren zur Bestimmung des Produkttyps
- Art. 6 Anwendung vereinfachter Verfahren durch Kleinstunternehmen
- Art. 7 Vereinfachte Verfahren für nicht in Serie gefertigte Bauprodukte
- Art. 8 Inhalt der Leistungserklärung
- Art. 9 Zurverfügungstellung der Leistungserklärung
- 2. Abschnitt: Vorschriften für die Wirtschaftsakteurinnen
- Art. 10 Vorschriften für Herstellerinnen
- Art. 11 Vorschriften für die Importeurinnen
- Art. 12 Vorschriften für die Bevollmächtigten
- Art. 13 Vorschriften für die Händlerinnen
- 3. Abschnitt: Technische Spezifikationen
- Art. 14 Inhalte harmonisierter technischer Normen
- Art. 15 Bezeichnung harmonisierter technischer Normen
- Art. 16 Bezeichnung weiterer technischer Normen
- Art. 17 Verpflichtungen der Technischen Bewertungsstellen im Verfahren zur Erstellung eines Europäischen Bewertungsdokuments
- Art. 18 Anforderungen an den Inhalt des Europäischen Bewertungsdokuments
- Art. 19 Bezeichnung Europäischer Bewertungsdokumente
- Art. 20 Europäische Technische Bewertung
- 4. Abschnitt: Bezeichnete Stellen, Technische Bewertungsstellen und Produktinformationsstelle
- Art. 21 Anforderungen an bezeichnete Stellen mit Aufgaben eines unabhängigen Dritten
- Art. 22 Verfahren
- Art. 23 Konformitätsvermutung
- Art. 24 Änderung der Bezeichnung oder Notifizierung
- Art. 25 Anfechtung der Kompetenz bezeichneter Stellen
- Art. 26 Verpflichtungen der bezeichneten Stellen
- Art. 27 Geschäftsstellen und Unterauftragnehmer von bezeichneten Stellen
- Art. 28 Verwendung von Einrichtungen ausserhalb des Prüflabors der bezeichneten Stelle
- Art. 29 Meldepflichten der bezeichneten Stellen
- Art. 30 Koordination der bezeichneten Stellen
- Art. 31 Amtliche Technische Bewertungsstelle
- Art. 32 Anforderungen an weitere Technische Bewertungsstellen
- Art. 33 Benennung Technischer Bewertungsstellen
- Art. 34 Koordination Technischer Bewertungsstellen
- Art. 35 Entschädigung Technischer Bewertungsstellen
- Art. 36 Aufgaben der Produktinformationsstelle für das Bauwesen
- 5. Abschnitt: Vollzug, Finanzierung und Rechtsschutz
- Art. 37 Marktüberwachungsorgane
- Art. 38 Mitwirkung anderer Behörden und Organisationen
- Art. 39 Verfahren der Marktüberwachungsorgane
- Art. 40 Koordination und Information der Marktüberwachungsorgane
- Art. 41 Eidgenössische Kommission für Bauprodukte
- Art. 42 Gebühren
- Art. 43 Gebührenbemessung nach Zeitaufwand
- Art. 44 Entschädigung für Marktüberwachungsaufgaben
- Art. 45 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
- 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 46 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 47 Inkrafttreten
- Anhang 1
- Grundanforderungen an Bauwerke
- 1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
- 2. Brandschutz
- 3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
- 4. Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung
- 5. Schallschutz
- 6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
- 7. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
- Anhang 2
- Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit und beteiligte Stellen
- 1. Systeme zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit
- 1.1. System 1+
- 1.2. System 1
- 1.3. System 2+
- 1.4. System 3
- 1.5. System 4
- 1.6. Bauprodukte, für die eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt wurde
- 2. Stellen, die an der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit beteiligt sind
- Anhang 3
- Leistungserklärung
- Anhang 4
- Anforderungen an bezeichnete Stellen
- Anhang 5
- Produktbereiche der Tätigkeit Technischer Bewertungsstellen (TBS)
- Anhang 6
- Anforderungen an die Technischen Bewertungsstellen (TBS)
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