Gewässerschutzverordnung (814.201)
INHALT
Gewässerschutzverordnung (GSchV)
- Gewässerschutzverordnung (GSchV)
- 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Zweck und Grundsatz
- Art. 2 Geltungsbereich
- 2. Kapitel: Abwasserbeseitigung
- 1. Abschnitt: Abgrenzung zwischen verschmutztem und nicht verschmutztem Abwasser
- Art. 3
- 2. Abschnitt: Entwässerungsplanung
- Art. 4 Regionale Entwässerungsplanung
- Art. 5 Kommunale Entwässerungsplanung
- 3. Abschnitt: Ableitung von verschmutztem Abwasser
- Art. 6 Einleitung in Gewässer
- Art. 7 Einleitung in die öffentliche Kanalisation
- Art. 8 Versickerung
- Art. 9 Abwasser besonderer Herkunft
- Art. 10 Verbot der Abfallentsorgung mit dem Abwasser
- 4. Abschnitt: Bau und Betrieb von Abwasseranlagen
- Art. 11 Trennung des Abwassers bei Gebäuden
- Art. 12 Kanalisationsanschluss
- Art. 13 Fachgerechter Betrieb
- Art. 14 Meldung über den Betrieb
- Art. 15 Überwachung durch die Behörde
- Art. 16 Massnahmen im Hinblick auf ausserordentliche Ereignisse
- Art. 17 Meldung ausserordentlicher Ereignisse
- 3. Kapitel: Entsorgung von Klärschlamm
- Art. 18 Klärschlamm-Entsorgungsplan
- Art. 19 Lagereinrichtungen
- Art. 20 Untersuchung und Meldepflichten
- Art. 21 Abgabe
- 4. Kapitel: Anforderungen an Betriebe mit Nutztierhaltung
- Art. 22 Betriebe mit Nutztierhaltung
- Art. 23 Düngergrossvieheinheit (DGVE)
- Art. 24 Ortsüblicher Bewirtschaftungsbereich
- Art. 25 Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche
- Art. 26 und 27 ²⁷
- Art. 28 Kontrolle der Lagereinrichtungen für Hofdünger und flüssiges Gärgut ²⁸
- 5. Kapitel: Planerischer Schutz der Gewässer
- Art. 29 Bezeichnung von Gewässerschutzbereichen sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen
- Art. 30 Gewässerschutzkarten
- Art. 31 Schutzmassnahmen
- Art. 32 Bewilligungen für Anlagen und Tätigkeiten in den besonders gefährdeten Bereichen
- Art. 32 a ³⁸ Kontrolle von Lageranlagen für wassergefährdende Flüssigkeiten
- 6. Kapitel: Sicherung angemessener Restwassermengen
- Art. 33 Wasserentnahmen aus Fliessgewässern
- Art. 33 a ⁴² Ökologisches Potenzial
- Art. 34 Schutz- und Nutzungsplanung
- Art. 35 Restwasserbericht
- Art. 36 Inventar der bestehenden Wasserentnahmen
- Art. 37 Liste der im Inventar nicht aufgeführten Wasserentnahmen
- Art. 38 Sanierungsbericht
- Art. 39 Auskunftspflicht
- Art. 40 Einreichen, Nachführen und Zugänglichkeit der Inventare, Listen und Sanierungsberichte
- Art. 41 Wasserentnahmen bei bereits erteilter Konzession
- 7. Kapitel: Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer ⁴⁵
- 1. Abschnitt: ⁴⁶ Gewässerraum und Revitalisierung der Gewässer
- Art. 41 a Gewässerraum für Fliessgewässer
- Art. 41 b Gewässerraum für stehende Gewässer
- Art. 41 c Extensive Gestaltung und Bewirtschaftung des Gewässerraums
- Art. 41 c bis ⁵⁷ Kulturland mit der Qualität von Fruchtfolgeflächen im Gewässerraum
- Art. 41 d Planung von Revitalisierungen
- 2. Abschnitt: ⁶⁰ Schwall und Sunk
- Art. 41 e Wesentliche Beeinträchtigung durch Schwall und Sunk
- Art. 41 f Planung der Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk
- Art. 41 g Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk
- 3. Abschnitt: Spülung und Entleerung von Stauräumen ⁶³
- Art. 42 ... ⁶⁴
- 4. Abschnitt: Geschiebehaushalt ⁶⁵
- Art. 42 a ⁶⁶ Wesentliche Beeinträchtigung durch veränderten Geschiebehaushalt
- Art. 42 b ⁶⁷ Planung der Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts
- Art. 42 c ⁶⁸ Massnahmen zur Sanierung des Geschiebehaushalts
- Art. 43 Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material in Fliessgewässern
- 5. Abschnitt: Drainagewasser aus Untertagebauten ⁷¹
- Art. 44 ... ⁷²
- 8. Kapitel: Vollzug
- Art. 45 ⁷³ Vollzug durch Kantone und Bund
- Art. 46 Koordination ⁷⁵
- Art. 47 Vorgehen bei verunreinigten Gewässern
- Art. 48 Untersuchungen und Ermittlungen
- Art. 49 Information
- Art. 49 a ⁸³ Geoinformation
- Art. 50 ⁸⁵
- Art. 51 Internationale Beschlüsse, Empfehlungen und Kommissionen ⁸⁶
- 8 a . Kapitel: ⁹² Abwasserabgabe des Bundes
- Art. 51 a Abgabesatz
- Art. 51 b Angaben der Kantone
- Art. 51 c Erhebung der Abgabe
- Art. 51 d Verjährung
- 9. Kapitel: Gewährung von Bundesbeiträgen
- 1. Abschnitt: ⁹⁴ Massnahmen
- Art. 52 Stickstoffelimination bei Abwasseranlagen ⁹⁵
- Art. 52 a ⁹⁶ Elimination von organischen Spurenstoffen bei Abwasseranlagen
- Art. 53 Abfallanlagen
- Art. 54 Massnahmen der Landwirtschaft
- Art. 54 a ⁹⁷ Planung von Massnahmen zur Revitalisierung
- Art. 54 b ⁹⁸ Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung
- Art. 55 Grundlagenbeschaffung
- Art. 56 Ausbildung von Fachpersonal und Aufklärung der Bevölkerung
- Art. 57 Risikogarantie
- Art. 58 ¹⁰⁰ Anrechenbare Kosten
- 2. Abschnitt: ¹⁰¹ Verfahren bei der Gewährung globaler Abgeltungen
- Art. 59 Gesuch
- Art. 60 Programmvereinbarung
- Art. 61 Auszahlung
- Art. 61 a Berichterstattung und Kontrolle
- Art. 61 b Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
- 3. Abschnitt: ¹⁰⁵ Verfahren bei der Gewährung von Abgeltungen oder Finanzhilfen im Einzelfall
- Art. 61 c Gesuch
- Art. 61 d Gewährung und Auszahlung der Beiträge
- Art. 61 e Mangelhafte Erfüllung und Zweckentfremdung
- Art. 61 f Berichterstattung und Kontrolle
- 10. Kapitel: Inkrafttreten
- Art. 62
- Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Oktober 2006 ¹⁰⁷
- Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Mai 2011 ¹⁰⁸
- Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 2011 ¹¹⁰
- Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. November 2015 ¹¹¹
- Anhang 1
- Ökologische Ziele für Gewässer
- 1 Oberirdische Gewässer
- 2 Unterirdische Gewässer
- Anhang 2 ¹¹²
- Anforderungen an die Wasserqualität
- 1 Oberirdische Gewässer
- 11 Allgemeine Anforderungen
- 12 Zusätzliche Anforderungen an Fliessgewässer
- 13 Zusätzliche Anforderungen an stehende Gewässer
- 2 Unterirdische Gewässer
- 21 Allgemeine Anforderungen
- 22 Zusätzliche Anforderungen an Grundwasser, das als Trinkwasser genutzt wird oder dafür vorgesehen ist
- Anhang 3
- Anforderungen an die Ableitung von verschmutztem Abwasser
- Anhang 3.1 ¹¹³
- Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer
- 1 Begriff und Grundsätze
- 2 Allgemeine Anforderungen
- 3 Zusätzliche Anforderungen für die Einleitung in empfindliche Gewässer
- 4 Häufigkeit der Probenahme und zulässige Abweichungen
- 41 Häufigkeit der Probenahme
- 42 Zulässige Abweichungen
- Anhang 3.2 ¹¹⁶
- Einleitung von Industrieabwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation
- 1 Begriff und Grundsätze
- 2 Allgemeine Anforderungen
- 3 Besondere Anforderungen für bestimmte Stoffe aus bestimmten Branchen
- 31 Lebensmittelverarbeitung
- 32 Sekundäre Eisen- und Stahl-Industrie
- 33 Oberflächenbehandlung / Galvanik
- 34 Chemische Industrie
- 35 Herstellung von Papier, Karton und Zellstoff
- 36 Versorgungs- und Entsorgungsbetriebe
- 37 Weitere Branchen
- Anhang 3.3 ¹¹⁸
- Einleitung von anderem verschmutztem Abwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation
- 1 Allgemeine Anforderungen
- 2 Besondere Anforderungen
- 21 Durchlaufkühlung
- 22 Kreislaufkühlung
- 23 Baustellen
- 24 Fassaden- und Tunnelreinigung
- 25 Deponien
- 26 Kiesaufbereitung
- 27 Fischzuchtanlagen
- 28 Schwimmbecken
- Anhang 4 ¹¹⁹
- Planerischer Schutz der Gewässer
- 1 Bezeichnung der besonders gefährdeten Gewässerschutzbereiche sowie Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und -arealen
- 11 Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche
- 111 Gewässerschutzbereich A u
- 112 Gewässerschutzbereich A o
- 113 Zuströmbereich Z u
- 114 Zuströmbereich Z o
- 12 Grundwasserschutzzonen
- 121 Allgemeines
- 122 Zone S1
- 123 Zone S2
- 124 Zone S3
- 125 Zonen S h und S m
- 13 Grundwasserschutzareale
- 2 Massnahmen zum Schutz der Gewässer
- 21 Besonders gefährdete Gewässerschutzbereiche
- 211 Gewässerschutzbereiche A u und A o
- 212 Zuströmbereiche Z u und Z o
- 22 Grundwasserschutzzonen
- 221 Zone S3
- 221bis Zone S m
- 221ter Zone S h
- 222 Zone S2
- 223 Zone S1
- 23 Grundwasserschutzareale
- Anhang 4a ¹²⁷
- Planung der Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk sowie des Geschiebehaushalts
- 1 Begriff
- 2 Planungsschritte bei der Sanierung von Schwall und Sunk
- 3 Planungsschritte bei der Sanierung des Geschiebehaushalts
- Anhang 5
- Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
- 1. Es werden aufgehoben:
- 2.–5.
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