Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departeme... (235.2)
INHALT
Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
- Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten
- 1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
- Art. 1
- 2. Kapitel: Persönlicher Geltungsbereich
- 1. Abschnitt: Personen im Ausland
- Art. 2 Zweck und Personen
- Art. 3 Daten
- Art. 4 Bekanntgabe von Daten
- 2. Abschnitt: Eigentümerinnen und Eigentümer, Reederinnen und Reeder sowie Seeleute von schweizerischen Seeschiffen
- Art. 5 Zweck und Personen
- Art. 6 Daten
- Art. 7 Bekanntgabe von Daten
- 3. Abschnitt: Im Ausland eingesetzte Mitarbeitende des EDA und ihre Angehörigen
- Art. 8 Zweck und Personen
- Art. 9 Daten
- Art. 10 Bekanntgabe von Daten
- 4. Abschnitt: Lokalangestellte der schweizerischen Vertretungen im Ausland und ihre Angehörigen
- Art. 11 Zweck und Personen
- Art. 12 Daten
- Art. 13 Bearbeitung von Daten
- Art. 14 Bekanntgabe von Daten
- 5. Abschnitt: Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihre Angehörigen
- Art. 15 Zweck und Personen
- Art. 16 Daten
- Art. 17 Bearbeitung von Daten
- 6. Abschnitt: Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihre Angehörigen
- Art. 18 Zweck und Personen
- Art. 19 Daten
- Art. 20 Bekanntgabe von Daten
- 7. Abschnitt: Begünstigte Personen von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen
- Art. 21 Zweck und Personen
- Art. 22 Daten
- Art. 23 Bekanntgabe von Daten
- 8. Abschnitt: Teilnehmerinnen und Teilnehmer an von der Schweiz organisierten internationalen Konferenzen
- Art. 24 Zweck und Personen
- Art. 25 Daten
- Art. 26 Bearbeitungsrechte
- 9. Abschnitt: Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind
- Art. 27 Zweck und Personen
- Art. 28 Daten
- 3. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 29 Ausführungsbestimmungen
- Art. 30 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
- Art. 31 Referendum und Inkrafttreten
- Anhang
- Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
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