Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (414.513)
INHALT
Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (VIZMB)
- Verordnung über die internationale Zusammenarbeit und Mobilität in der Bildung (VIZMB)
- 1. Kapitel: Gegenstand
- Art. 1
- 2. Kapitel: Beiträge für Bundesprogramme
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- Art. 2 Geografischer Rahmen
- Art. 3 Ausschreibung von Programmaktivitäten
- Art. 4 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen
- 2. Abschnitt: Internationale Lernmobilität
- Art. 5 Einreichung des Gesuchs
- Art. 6 Anrechenbare Kostenpauschalen
- Art. 7 Prüfung und Entscheid
- 3. Abschnitt: Internationale Kooperationen
- Art. 8 Einreichung des Gesuchs
- Art. 9 Anrechenbare Projektkosten
- Art. 10 Personalkosten
- Art. 11 Sachkosten
- Art. 12 Prüfung und Entscheid
- 3. Kapitel: Beiträge für Projekte und Aktivitäten der internationalen Zusammenarbeit in der Bildung
- Art. 13 Einreichung des Gesuchs
- Art. 14 Gesuchsberechtigte Institutionen und Organisationen
- Art. 15 Anrechenbare Kosten
- Art. 16 Prüfung und Entscheid
- 4. Kapitel: Exzellenzstipendien und Beiträge für ausgewählte Institutionen
- Art. 17 Exzellenzstipendien
- Art. 18 Voraussetzungen für ein Stipendium
- Art. 19 Bewerbung um ein Stipendium
- Art. 20 Vergabe
- Art. 21 Höhe der Stipendien
- Art. 22 Institutsbeiträge
- Art. 23 Auszahlung
- Art. 24 Unterbrechung und Abbruch der Ausbildung
- 5. Kapitel: Beiträge zur Finanzierung von Begleitmassnahmen
- Art. 25 Aktivitäten als Begleitmassnahmen
- Art. 26 Information und Beratung
- Art. 27 Vertretung von Schweizer Anliegen
- Art. 28 Ausarbeitung von Projektvorschlägen
- Art. 29 Anrechenbare Kosten
- Art. 30 Prüfung und Entscheid
- 6. Kapitel: Schweizer Haus in der Cité internationale universitaire de Paris
- Art. 31 Beitrag
- Art. 32 Auswahlkommission
- Art. 33 Aufnahmeverfahren und Befristung
- 7. Kapitel: Kompetenz zum Abschluss völkerrechtlicher Verträge
- Art. 34
- 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 35 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 36 Änderung eines anderen Erlasses
- Art. 37 Inkrafttreten
- Anhang
- 1. Pauschalen für die Organisation internationaler Lernmobilität von Gruppen oder Einzelpersonen (Gemeinkosten) (Art. 6 Abs. 1 Bst. a)
- 1.1 Schulbildung
- 1.2 Berufsbildung
- 1.3 Höhere Fachschulen und Hochschulen
- 1.4 Jugend
- 1.5 Erwachsenenbildung
- 2. Pauschalen für Einzelpersonen (Mehrkosten) (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1)
- 2.1 Schulbildung
- 2.2 Berufsbildung
- 2.3 Höhere Fachschulen und Hochschulen
- 2.4 Jugend
- 2.5 Erwachsenenbildung
- 3. Pauschalen für Einzelpersonen (Reisekosten) (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 2)
- 4. Zusätzliche Pauschalen (Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3)
Feedback