Verordnung über die Beaufsichtigung der Mobiliarversicherungen (862.21)
INHALT
Verordnung über die Beaufsichtigung der Mobiliarversicherungen
- Verordnung über die Beaufsichtigung der Mobiliarversicherungen
- § 1. Die Beaufsichtigung der Mobi
- § 2. Jede Gesellschaft, die im Ka
- § 3. Die Aufsichtsstelle kann durch Stichproben die Versicherungs-
- § 4. Die Mobiliarversicherungs-Gesellschaften haben jeweilen bis
- § 5. Die Aufsichtsstelle fertigt jä
- § 6. Sowohl Versicherer als auch Versicherungsnehmer haben der
- § 7. Bei Streitigkeiten zwischen
- § 8. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
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