Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Büchsenmacherin/Büchsenm... (412.101.221.81) 
                
                
            INHALT
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Büchsenmacherin/Büchsenmacher mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
- Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Büchsenmacherin/Büchsenmacher mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)
 - 1. Abschnitt: Gegenstand, Profile und Dauer
 - Art. 1 Berufsbild und schulische Profile
 - Art. 2 Dauer und Beginn
 - 2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
 - Art. 3 Bildungsinhalte
 - Art. 4 Handlungskompetenzen
 - 3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
 - Art. 5 ⁵
 - 4. Abschnitt: Anteile der Lernorte und Unterrichtssprache
 - Art. 6 Anteile der Lernorte
 - Art. 7 Unterrichtssprache
 - 5. Abschnitt: Bildungsplan und Allgemeinbildung
 - Art. 8 Bildungsplan
 - Art. 9 Allgemeinbildung
 - 6. Abschnitt: Anforderungen an die Anbieter der betrieblich organisierten Grundbildung
 - Art. 10 Fachliche Mindestanforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
 - Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
 - 7. Abschnitt: Lern- und Leistungsdokumentation
 - Art. 12 Im Betrieb
 - Art. 13 In der schulischen Bildung und in der schulisch organisierten Grundbildung
 - 8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
 - Art. 14 Zulassung
 - Art. 15 Gegenstand der Qualifikationsverfahren
 - Art. 16 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
 - Art. 17 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
 - Art. 18 Wiederholungen
 - Art. 19 Spezialfall
 - 9. Abschnitt: Ausweise und Titel
 - Art. 20
 - 10. Abschnitt: Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Büchsenmacherinnen und Büchsenmacher EFZ
 - Art. 21
 - 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
 - Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
 - Art. 23 Übergangsbestimmungen
 - Art. 24 Inkrafttreten