Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der... (955.021)
INHALT
Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV-ESBK)
- Verordnung der Eidgenössischen Spielbankenkommission über die Sorgfaltspflichten der Spielbanken zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereiverordnung ESBK, GwV-ESBK)
- 1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
- Art. 1
- 2. Kapitel: Sorgfaltspflichten
- 1. Abschnitt: Identifizierung und Registrierung der Spielerin oder des Spielers
- Art. 2 Identifizierung und Registrierung der Spielerin oder des Spielers bei landbasierten Spielen
- Art. 3 Identifizierung und Registrierung der Spielerin oder des Spielers bei online durchgeführten Spielen
- Art. 4 Bei der Identifizierung zu registrierende Angaben
- Art. 5 Identitätsnachweis
- Art. 6 Echtheitsbestätigung
- 2. Abschnitt: Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person
- Art. 7 Grundsätze
- Art. 8 Erforderliche Angaben
- 3. Abschnitt: Überwachung der Geschäftsbeziehungen
- Art. 9 Grundsätze
- Art. 10 Bei landbasierten Spielen zu registrierende Transaktionen
- Art. 11 Bei online durchgeführten Spielen zu registrierende Transaktionen
- 4. Abschnitt: Besondere Sorgfaltspflichten
- Art. 12 Grundsätze
- Art. 13 Geschäftsbeziehungen mit erhöhtem Risiko
- Art. 14 Risikoabhängige Einteilung der Geschäftsbeziehungen
- Art. 15 Transaktionen mit erhöhtem Risiko
- Art. 16 Inhalt der Abklärungen
- Art. 17 Vorgehensweise
- 5. Abschnitt: ⁸ Dokumentationspflicht, Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung
- Art. 18 Dokumentation
- Art. 19
- Art. 20 Ablehnung oder Abbruch der Geschäftsbeziehung
- 3. Kapitel: Organisatorische Massnahmen
- 1. Abschnitt: Dokumentationspflicht
- Art. 21
- 2. Abschnitt: Interne Organisation
- Art. 22 Interne Richtlinien
- Art. 23 Geldwäschereifachstelle
- Art. 24 Aus- und Weiterbildung des Personals
- Art. 25 Interne Kontrollen
- 4. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 26 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 27 Inkrafttreten
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