Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung im Berufsfeld «Gebäudete... (412.101.220.76)
INHALT
Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung im Berufsfeld «Gebäudetechnik» mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
- Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung im Berufsfeld «Gebäudetechnik» mit eidgenössischem Berufsattest (EBA)
- 1. Abschnitt: Berufe, Gegenstand und Dauer
- Art. 1 Berufe und Berufsbild
- Art. 2 Dauer und Beginn
- 2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen
- Art. 3 Grundsätze
- Art. 4 Handlungskompetenzen für Heizungspraktikerin und Heizungspraktiker EBA
- Art. 5 Handlungskompetenzen für Lüftungsanlagenpraktikerin und Lüftungsanlagenpraktiker EBA
- Art. 6 Handlungskompetenzen für Sanitärpraktikerin und Sanitärpraktiker EBA
- Art. 7 Handlungskompetenzen für Spenglerpraktikerin und Spenglerpraktiker EBA
- 3. Abschnitt: Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
- Art. 8
- 4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
- Art. 9 Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
- Art. 10 Berufsfachschule
- Art. 11 Überbetriebliche Kurse
- 5. Abschnitt: Bildungsplan
- Art. 12
- 6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
- Art. 13 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
- Art. 14 Höchstzahl der Lernenden
- 7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
- Art. 15 Lerndokumentation
- Art. 16 Bildungsbericht
- Art. 17 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
- Art. 18 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
- 8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren
- Art. 19 Zulassung
- Art. 20 Gegenstand
- Art. 21 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
- Art. 22 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
- Art. 23 Wiederholungen
- Art. 24 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs (Spezialfall)
- 9. Abschnitt: Ausweise und Titel
- Art. 25
- 10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation
- Art. 26 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Gebäudetechnikberufe
- Art. 27 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
- 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Art. 28 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 29 Übergangsbestimmungen und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
- Art. 30 Inkrafttreten
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