Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (0.232.141.1) 
                
                
            INHALT
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
- Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT)
 - Einleitende Bestimmungen
 - Art. 1 Bildung eines Verbands
 - Art. 2 Begriffsbestimmungen
 - Kapitel I Internationale Anmeldung und internationale Recherche
 - Art. 3 Die internationale Anmeldung
 - Art. 4 Der Antrag
 - Art. 5 Die Beschreibung
 - Art. 6 Die Ansprüche
 - Art. 7 Die Zeichnungen
 - Art. 8 Die Inanspruchnahme von Prioritäten
 - Art. 9 Der Anmelder
 - Art. 10 Das Anmeldeamt
 - Art. 11 Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung
 - Art. 12 Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde
 - Art. 13 Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung an die Bestimmungsämter
 - Art. 14 Bestimmte Mängel der internationalen Anmeldung
 - Art. 15 Die internationale Recherche
 - Art. 16 Die Internationale Recherchenbehörde
 - Art. 17 Verfahren vor der Internationalen Recherchenbehörde
 - Art. 18 Der internationale Recherchenbericht
 - Art. 19 Änderung der Ansprüche im Verfahren vor dem Internationalen Büro
 - Art. 20 Übermittlung an die Bestimmungsämter
 - Art. 21 Internationale Veröffentlichung
 - Art. 22 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an die Bestimmungsämter
 - Art. 23 Aussetzung des nationalen Verfahrens
 - Art. 24 Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten
 - Art. 25 Nachprüfung durch die Bestimmungsämter
 - Art. 26 Möglichkeit der Berichtigung vor den Bestimmungsämtern
 - Art. 27 Nationale Erfordernisse
 - Art. 28 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen im Verfahren vor den Bestimmungsämtern
 - Art. 29 Die Wirkungen der internationalen Veröffentlichung
 - Art. 30 Vertraulicher Charakter der internationalen Anmeldung
 - Kapitel II Die internationale vorläufige Prüfung
 - Art. 31 Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
 - Art. 32 Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
 - Art. 33 Die internationale vorläufige Prüfung
 - Art. 34 Das Verfahren vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
 - Art. 35 Der internationale vorläufige Prüfungsbericht
 - Art. 36 Übermittlung, Übersetzung und Übersendung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
 - Art. 37 Zurücknahme eines Antrags oder einer Auswahlerklärung
 - Art. 38 Vertraulicher Charakter der internationalen vorläufigen Prüfung
 - Art. 39 Übermittlung eines Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung an das ausgewählte Amt
 - Art. 40 Aussetzung der nationalen Prüfung und des sonstigen Verfahrens
 - Art. 41 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem ausgewählten Amt
 - Art. 42 Ergebnisse nationaler Prüfungen durch ausgewählte Ämter
 - Kapitel III Gemeinsame Bestimmungen
 - Art. 43 Nachsuchen um bestimmte Schutzrechtsarten
 - Art. 44 Nachsuchen um zwei Schutzrechtsarten
 - Art. 45 Regionale Patentverträge
 - Art. 46 Unrichtige Übersetzung der internationalen Anmeldung
 - Art. 47 Fristen
 - Art. 48 Überschreitung bestimmter Fristen
 - Art. 49 Das Recht zum Auftreten vor den internationalen Behörden
 - Kapitel IV Technische Dienste
 - Art. 50 Patentinformationsdienste
 - Art. 51 Technische Hilfe
 - Art. 52 Beziehungen zu anderen Vertragsbestimmungen
 - Kapitel V Verwaltungsbestimmungen
 - Art. 53 Die Versammlung
 - Art. 54 Der Exekutivausschuss
 - Art. 55 Das Internationale Büro
 - Art. 56 Der Ausschuss für technische Zusammenarbeit
 - Art. 57 Finanzen
 - Art. 58 Die Ausführungsordnung
 - Kapitel VI Streitigkeiten
 - Art. 59 Beilegung von Streitigkeiten
 - Kapitel VII Revision und Änderungen
 - Art. 60 Revision des Vertrags
 - Art. 61 Änderung einzelner Bestimmungen des Vertrags
 - Kapitel VIII Schlussbestimmungen
 - Art. 62 Möglichkeiten, Vertragspartei zu werden
 - Art. 63 Inkrafttreten des Vertrags
 - Art. 64 Vorbehalte
 - Art. 65 Schrittweise Anwendung
 - Art. 66 Kündigung
 - Art. 67 Unterzeichnung und Sprachen
 - Art. 68 Hinterlegung
 - Art. 69 Notifikationen
 - Unterschriften
 - Geltungsbereich am 23. August 2022 ⁵⁷