Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge... (0.916.026.81)
INHALT
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
- Art. 1 Ziel
- Art. 2 Zollzugeständnisse
- Art. 3 Zugeständnisse bei Käse
- Art. 4 Ursprungsregeln
- Art. 5 Abbau der technischen Handelshemmnisse
- Art. 6 Gemischter Ausschuss für Landwirtschaft
- Art. 7 Streitbeilegung
- Art. 8 Austausch von Informationen
- Art. 9 Vertraulichkeit
- Art. 10 Schutzmassnahmen
- Art. 11 ¹⁰ Änderungen
- Art. 12 Überprüfung
- Art. 13 Evolutivklausel
- Art. 14 Durchführung des Abkommens
- Art. 15 Anhänge
- Art. 16 Räumlicher Geltungsbereich
- Art. 17 Inkrafttreten und Geltungsdauer
- Inhalt
- Anhang 1 ¹⁷
- Zugeständnisse der Schweiz
- Anhang 2 ¹⁸
- Zugeständnisse der Europäischen Union
- Anhang 3 ¹⁹
- Anhang 4
- Pflanzenschutz
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Grundsätze
- Art. 3
- Art. 4 Anforderungen für bestimmte Gebiete
- Art. 5 Einfuhrkontrolle
- Art. 6 Schutzmassnahmen
- Art. 7 Ausnahmeregelung
- Art. 8 Gemeinsame Kontrolle
- Art. 9 Informationsaustausch
- Art. 10 Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz»
- Anlage 1 ²³
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände
- A. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung im Gebiet einer der beiden Parteien, für die beide Parteien vergleichbare Rechtsvorschriften haben, die einen gleichwertigen Schutz bieten, und den Pflanzenpass anerkennen
- B. Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung in anderen Gebieten als demjenigen einer der beiden Parteien, bei denen die pflanzenschutzrechtlichen Vorschriften bei der Einfuhr in die beiden Parteien gleichwertige Ergebnisse bewirken und die zwischen den beiden Parteien mit einem Pflanzenpass, wenn sie in Abschnitt A dieser Anlage genannt sind, oder andernfalls frei gehandelt werden können
- C. Aus einer der beiden Parteien kommende Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die die Parteien nicht über vergleichbare Rechtsvorschriften verfügen und den Pflanzenpass nicht anerkennen
- Anlage 2 ²⁸
- Rechtsvorschriften ²⁹
- Bestimmungen der Union:
- Bestimmungen der Schweiz:
- Anlage 3 ³⁰
- Behörden, bei denen eine Liste der für die Ausstellung der Pflanzenpässe zuständigen amtlichen Stellen erhältlich ist
- A. Europäische Gemeinschaft
- B. Schweiz
- Anlage 4 ³²
- Gebiete gemäss Artikel 4 und für sie geltende besondere Anforderungen ³³
- Bestimmungen der Union:
- Bestimmungen der Schweiz:
- Anlage 5 ³⁴
- Informationsaustausch
- Anhang 5
- Futtermittel
- Art. 1 Zielsetzung
- Art. 2 Definitionen
- Art. 3 Informationsaustausch
- Art. 4 Allgemeine Kontrollbestimmungen
- Art. 5 Kontrolle am Herkunftsort
- Art. 6 Kontrolle am Bestimmungsort
- Art. 7 Kontrolle der Erzeugnisse aus anderen Gebieten als denjenigen der Parteien
- Art. 8 Zusammenarbeit im Falle von Verstössen
- Art. 9 Erzeugnisse, für die eine vorherige Zulassung erforderlich ist
- Art. 10 Konsultationen und Schutzmassnahmen
- Art. 11 Arbeitsgruppe für Futtermittelfragen
- Art. 12 Geheimhaltungspflicht
- Anlage 1 ³⁶
- Gemeinschaftsvorschriften
- Schweizerische Vorschriften
- Anlage 2 ⁴⁰
- Verzeichnis der Rechtsvorschriften gemäss Artikel 9
- Gemeinschaftsvorschriften
- Schweizerische Vorschriften
- Anhang 6
- Saatgutsektor
- Art. 1 Gegenstand
- Art. 2 Anerkennung der Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften
- Art. 3 Gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen
- Art. 4 Angleichung der Rechtsvorschriften
- Art. 5 ⁴⁴ Sorten
- Art. 6 ⁴⁵ Ausnahmeregelungen
- Art. 7 Drittländer
- Art. 8 Vergleichsversuche
- Art. 9 Arbeitsgruppe Saatgut
- Art. 10 Abkommen mit anderen Ländern
- Anlage 1 ⁴⁶
- Rechtsvorschriften ⁴⁷
- Teil I (Gleichstellung der Rechtsvorschriften)
- A. Bestimmungen der Union
- 1. Rechtsakte
- 2. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
- B. Bestimmungen der Schweiz ⁴⁸
- Teil II (gegenseitige Anerkennung der Bescheinigungen)
- A. Bestimmungen der Union
- 1. Rechtsakte
- 2. Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
- B. Bestimmungen der Schweiz
- C. Einfuhrbescheinigungen
- Anlage 2 ⁵¹
- In Artikel 2 Absatz 3 genannte Behörden
- A. Europäische Union
- B. Schweiz
- Anlage 3 ⁵²
- Ausnahmeregelungen
- Von der Schweiz anerkannte Ausnahmeregelungen der Gemeinschaft ⁵³
- Anlage 4 ⁵⁴
- Liste der Drittländer ⁵⁵
- Anhang 7 ⁵⁶
- Betreffend den Handel mit Weinbauerzeugnissen
- Art. 1 Ziele
- Art. 2 Geltungsbereich
- Art. 3 Begriffsbestimmungen
- Titel I Einfuhr und Vermarktung
- Art. 4 Etikettierung, Aufmachung und Begleitpapiere
- Titel II Gegenseitiger Schutz der Namen der in Artikel 2 genannten Weinbauerzeugnisse
- Art. 5 Geschützte Namen
- Art. 6 Namen oder Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Schweiz
- Art. 7 Sonstige Begriffe
- Art. 8 Schutz der Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben
- Art. 9 Beziehung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben zu Marken
- Art. 10 Schutz der traditionellen Begriffe
- Art. 11 Schutzmassnahmen
- Titel III Kontrolle und gegenseitige Amtshilfe der Kontrollstellen
- Art. 12 Gegenstand und Einschränkungen
- Untertitel I Zuständige Stellen, kontrollierte Personen und gegenseitige Amtshilfe
- Art. 13 Kontaktstellen
- Art. 14 Zuständige Stellen und Laboratorien
- Art. 15 Kontrollierte Personen
- Untertitel II Kontrollmassnahmen
- Art. 16 Kontrollmassnahmen
- Art. 17 Probenahme
- Untertitel III Verfahren
- Art. 18 Massgeblicher Tatbestand
- Art. 19 Amtshilfeersuchen
- Art. 20 Verfahren
- Art. 21 Entscheidung über die Amtshilfe
- Art. 22 Informationen und Unterlagen
- Art. 23 Kosten
- Art. 24 Vertraulichkeit
- Titel IV Allgemeine Vorschriften
- Art. 25 Ausschlüsse
- Art. 26 Konsultationen
- Art. 27 Arbeitsgruppe
- Art. 28 Übergangsbestimmungen
- Anlage 1
- Weinbauerzeugnisse gemäss Artikel 2
- Für die Europäische Union:
- Für die Schweiz:
- Anlage 2
- In Artikel 3 Buchstaben a und b genannte besondere Bestimmungen
- Kontrollierte Ursprungsbezeichnung «Genève» (AOC Genève)
- Anlage 3
- Verzeichnisse der Rechtsakte und technischen Vorschriften für Weinbauerzeugnisse gemäss Artikel 4
- A. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Schweiz und die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union
- B. Rechtsakte betreffend die Einfuhr in die Europäische Union und die dortige Vermarktung von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz
- Anlage 4
- Geschützte Namen gemäss Artikel 5
- Teil A: Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union
- Belgien
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Weine mit geschützter geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Bulgarien
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Weine mit geschützter geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Tschechische Republik
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Weine mit geschützter geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Deutschland
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Weine mit geschützter geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Griechenland
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Weine mit geschützter geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Spanien
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Weine mit geschützter geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Frankreich
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Weine mit geschützter geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Italien
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Weine mit geschützter geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Zypern
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Weine mit geschützter geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Luxemburg
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG Nr. 1234/2007 des Rates)
- Ungarn
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Weine mit geschützter geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Malta
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Weine mit geschützter geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Niederlande
- Weine mit geschützter geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Österreich
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Weine mit geschützter geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Portugal
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Weine mit geschützter geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Rumänien
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Weine mit geschützter geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Slowenien
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Weine mit geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Slowakei
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Weine mit geschützter geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Vereinigtes Königreich
- Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung
- Weine mit geschützter geografischer Angabe
- Traditionelle Begriffe (Art. 118 u Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates)
- Teil B: Geschützte Namen von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Schweiz
- Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung
- Traditionelle Begriffe
- Traditionelle Namen
- Anlage 5
- Bedingungen und Verfahren gemäss Artikel 8 Absatz 9 und Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b
- Erklärung der Kommission zu Artikel 7
- Anhang 8
- Über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen im Sektor Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke
- Art. 1
- Art. 2 ⁶⁷
- Art. 3
- Art. 4
- Art. 5
- Art. 6 ⁷¹
- Art. 7
- Art. 8
- Art. 9
- Art. 10
- Art. 11
- Art. 12
- Art. 13
- Art. 14
- Art. 15
- Art. 16
- Art. 17
- Art. 18
- Art. 19
- Anlage 1 ⁷²
- Geografische Angaben für Spirituosen mit Ursprung in der Europäischen Union
- Anlage 2 ⁷⁵
- Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz
- Weinbrand
- Tresterbrand
- Obstbrand
- Brand aus Apfel- oder Birnenwein
- Enzian
- Spirituosen mit Wacholder
- Likör
- Kräuterbrand
- Sonstige Spirituosen
- Anlage 3
- Geschützte Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Gemeinschaft
- Anlage 4
- Geschützte Bezeichnungen für aromatisierte Getränke mit Ursprung in der Schweiz
- Anlage 5 ⁷⁷
- Verzeichnis der Rechtsakte gemäss Artikel 2 betreffend Spirituosen, aromatisierte Weine und aromatisierte Getränke
- Anhang 9
- Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau
- Art. 1 Zielsetzung
- Art. 2 Geltungsbereich
- Art. 3 Grundsatz der Gleichwertigkeit
- Art. 4 Freier Verkehr mit ökologischen Erzeugnissen
- Art. 5 Etikettierung
- Art. 6 ⁸² Drittländer und Kontrollstellen in Drittländern
- Art. 7 ⁸³ Informationsaustausch
- Art. 8 Arbeitsgruppe für ökologische Erzeugnisse
- Art. 9 Schutzmassnahmen
- Anlage 1 ⁸⁴
- Für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel aus ökologischem Landbau geltende Rechts- und Verwaltungsvorschriften gemäss Artikel 3
- Anlage 2 ⁸⁶
- Durchführungsvorschriften
- Anhang 10 ⁸⁷
- A nerkennung der Kontrolle der Konformität mit den Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse
- Art. 1 Anwendungsbereich
- Art. 2 Gegenstand
- Art. 3 Bescheinigung der Konformität
- Art. 4 Informationsaustausch
- Art. 5 Schutzklausel
- Art. 6 Arbeitsgruppe «Obst und Gemüse»
- Anlage 1
- Schweizerische Kontrollstellen, die zur Ausstellung der in Anhang 10 Artikel 3 vorgesehenen Bescheinigung der Konformität zugelassen sind
- Anlage 2
- Anhang 11
- Veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
- Art. 1
- Titel I Handel mit lebenden Tieren, ihrem Sperma, ihren Eizellen und Embryonen sowie Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ⁹⁰
- Art. 2
- Art. 3 ⁹¹
- Art. 4
- Art. 5
- Art. 6
- Titel II Handel mit tierischen Erzeugnissen
- Art. 7 Zielsetzung
- Art. 8 Multilaterale Verpflichtungen
- Art. 9 Geltungsbereich
- Art. 10 Definitionen
- Art. 11 Anpassung an regionale Bedingungen
- Art. 12 Gleichwertigkeit
- Art. 13 Feststellung der Gleichwertigkeit
- Art. 14 Anerkennung der veterinärrechtlichen Massnahmen
- Art. 15 ⁹³ Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
- Art. 16 Überprüfung
- Art. 17 Notifizierung
- Art. 18 Informationsaustausch und Mitteilung von Forschungsergebnissen und wissenschaftlichen Daten
- Titel III Allgemeine Bestimmungen
- Art. 19 Gemischter Veterinärausschuss
- Art. 20 Schutzklausel
- Anlage 1 ⁹⁴
- Seuchenbekämpfung/Seuchenmeldung
- I. Maul- und Klauenseuche
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- II. Klassische Schweinepest
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- III. Afrikanische Schweinepest
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- IV. Pferdepest
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- V. Geflügelpest
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- VI. Newcastle-Krankheit
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- VII. Fisch- und Weichtierkrankheiten
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- VIII. Transmissible spongiforme Enzephalopathien
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- C. Zusätzliche Informationen
- IX. Blauzungenkrankheit
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- X. Zoonosen
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- XI. Andere Tierseuchen
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- XII. Seuchenmeldung
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- Anlage 2 ¹⁰⁰
- Tiergesundheit: Handel und Vermarktung
- I. Rinder und Schweine
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- II. Schafe und Ziegen
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- III. Equiden
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- IV. Geflügel und Bruteier
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- V. Tiere und Erzeugnisse der Aquakultur
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- VI. Rinderembryonen
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- VII. Rindersperma
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- VIII. Schweinesperma
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- IX. Andere Tierarten
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- X. Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- Anlage 3 ¹⁰⁷
- Einfuhr lebender Tiere und deren Sperma, Eizellen und Embryonen aus Drittländern
- I. Europäische Union – Rechtsvorschriften*
- A. Huftiere ohne Equiden
- B. Equiden
- C. Geflügel und Bruteier
- D. Tiere der Aquakultur
- E. Rinderembryonen
- F. Rindersperma
- G. Schweinesperma
- H. Andere Tiere, lebend
- I. Andere besondere Bestimmungen
- II. Schweiz – Rechtsvorschriften*
- III. Durchführungsbestimmungen
- Anlage 4 ¹⁰⁸
- Tierzucht, einschliesslich Einfuhr von Zuchtmaterial aus Drittländern
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- Anlage 5 ¹⁰⁹
- Lebende Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
- Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen – TRACES
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- Kapitel II Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- C. Besondere Durchführungsbestimmungen für Tiere, die zum Grenzweidegang bestimmt sind
- Kapitel III Bedingungen für den Handel zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- A. Rechtsvorschriften
- Kapitel IV: Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- Kapitel V: Besondere Vorschriften
- 1. Kennzeichnung von Tieren
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- 2. Tierschutz
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- 3. Kontrollgebühren
- Anlage 6 ¹¹³
- Tierische Erzeugnisse
- Kapitel I Sektoren, in denen die Gleichwertigkeit der Rechtsvorschriften beiderseitig anerkannt wird
- «Zum Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse»
- «Nicht zum Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte»
- K apitel II: Nicht unter Kapitel I fallende Sektoren
- Ausfuhren der Europäischen Union in die Schweiz und Schweizer Ausfuhren in die Europäische Union
- Anlage 7 ¹¹⁶
- Zuständige Behörden
- Teil A: Schweiz
- Teil B: Europäische Union
- Anlage 8
- Anpassung an regionale Bedingungen
- Anlage 9
- Leitlinien für die Prüfverfahren
- 1 Allgemeine Grundregeln
- 2 Grundregeln für den Prüfer
- 3 Grundregeln für die geprüfte Stelle
- 4 Verfahren
- 4.1 Eröffnungssitzung
- 4.2 Prüfung der Unterlagen
- 4.3 Prüfung vor Ort
- 4.4 Folgeprüfung
- 5 Arbeitsunterlagen
- 6 Schlusssitzung
- 7 Bericht
- Anlage 10 ¹¹⁷
- Tierische Erzeugnisse: Grenzkontrollen und Kontrollgebühren
- K apitel I: Allgemeine Bestimmungen
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- K apitel II: Veterinärrechtliche und tierzüchterische Kontrollen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- K apitel III: Veterinärkontrollen bei Einfuhren aus Drittländern
- A. Rechtsvorschriften*
- B. Durchführungsbestimmungen
- Kapitel IV: Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz
- Kapitel V: Gesundheitliche Bedingungen und Bedingungen für Kontrollen bei Einfuhren aus Drittländern
- 1. Europäische Union – Rechtsvorschriften*
- A. Vorschriften im Bereich der öffentlichen Gesundheit
- B. Vorschriften im Bereich der Tiergesundheit
- C. Andere spezifische Massnahmen*
- 2. Schweiz – Rechtsvorschriften*
- 3. Durchführungsbestimmungen
- K apitel VI: Kontrollgebühren
- Anlage 11 ¹¹⁸
- Kontaktstellen
- I. Für die Europäische Union:
- II. Für die Schweiz:
- Anhang 12 ¹¹⁹
- Zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
- Art. 1 Ziele
- Art. 2 Rechtsvorschriften der Parteien
- Art. 3 Dem Schutz im Rahmen des Abkommens vorausgehende Verfahren
- Art. 4 Gegenstand des Schutzes
- Art. 5 Geltungsbereich
- Art. 6 Berechtigung zum Schutz
- Art. 7 Schutzumfang
- Art. 8 Sonderbestimmungen für bestimmte Bezeichnungen
- Art. 9 Beziehung zu Marken
- Art. 10 Beziehung zu internationalen Abkommen
- Art. 11 Legitimation
- Art. 12 Angaben und Zeichen
- Art. 13 Umsetzung des Anhangs und Durchführungsmassnahmen
- Art. 14 Massnahmen an der Grenze
- Art. 15 Bilaterale Zusammenarbeit
- Art. 16 Revisionsklausel
- Art. 17 Übergangsbestimmungen
- Anlage 1 ¹²¹
- Listen der jeweiligen g.A., die von der anderen Partei geschützt sind
- 1. 1. Liste der g.A. der Schweiz
- 2. 2. Liste der g.A. der Union
- Anlage 2 ¹²⁴
- Rechtsvorschriften der Parteien
- Rechtsvorschriften der Europäischen Union
- Rechtsvorschriften der Schweizerischen Eidgenossenschaft
- Schlussakte
- Gemeinsame Erklärung zu den Bilateralen Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz
- Gemeinsame Erklärung über die zolltarifliche Einreihung von Pulver von Gemüsen und Pulver von Früchten
- Gemeinsame Erklärung zum Fleischsektor
- Gemeinsame Erklärung zur Verwaltung der Zollkontingente für den Fleischsektor durch die Schweiz
- Gemeinsame Erklärung zur Durchführung des Anhangs 4 betreffend Pflanzenschutz
- Anlage A
- Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die die beiden Parteien nach einer Lösung gemäss den Bestimmungen des Anhangs 4 suchen
- A. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung im Gebiet einer der beiden Parteien
- 1 Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, wenn diese in Verkehr gebracht werden
- 1.1 Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen
- 1.2 Teile von Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen, jedoch einschliesslich lebendem Blütenstaub zur Bestäubung
- 1.3 Ausläufer- oder knollenbildende Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt
- 1.4 Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen
- 2 Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände von Erzeugern mit Genehmigung für Erzeugung und Verkauf an Personen, die sich mit gewerbsmässiger Pflanzenerzeugung befassen, ausgenommen für den Verkauf an den Endverbraucher vorbereitete und verkaufsfertige Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für welche die (zuständigen Behörden den) Vertragsparteien gewährleisten, dass deren Erzeugung deutlich von derjenigen anderer Erzeugnisse getrennt ist
- 2.1 Pflanzen, ausgenommen Samen
- 2.2 Pflanzen, zum Anpflanzen bestimmt, ausgenommen Samen
- 2.3 Pflanzen, bewurzelt oder mit anhaftendem oder beigefügtem Kultursubstrat
- 2.4 Samen und Zwiebeln
- 2.5 Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen
- 2.6 Zwiebeln und zwiebelartige Knollen, zum Anpflanzen bestimmt
- B. Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse mit Ursprung in anderen als den unter Buchstabe A genannten Gebieten
- 3 Alle zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen:
- 4 Samen
- 4.1 Samen mit Ursprung in Argentinien, Australien, Bolivien, Chile, Neuseeland und Uruguay
- 4.2 Samen, gleich welchen Ursprungs, sofern sie nicht das Gebiet einer der beiden Parteien betreffen
- 4.3 Samen folgender Gattungen mit Ursprung in Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan und den Vereinigten Staaten von Amerika:
- 5 Pflanzen, ausgenommen Früchte und Samen
- 6 Pflanzenteile, ausgenommen Früchte und Samen
- 7 Früchte (mit Ursprung in aussereuropäischen Ländern)
- 8 Knollen, nicht zum Anpflanzen bestimmt
- 9 Holz, dessen natürliche Oberflächenrundung ganz oder teilweise erhalten ist, mit oder ohne Rinde, oder in Form von Plättchen, Schnitzeln, Spänen, Holzabfall oder Holzausschuss
- 10 Erde und Kultursubstrat
- Anlage B
- Rechtsvorschriften
- Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft:
- Anlage C
- Für die Ausstellung des Pflanzenpasses zuständige amtliche Stellen
- Europäische Gemeinschaft
- Anlage D
- Gebiete gemäss Artikel 4 und für sie geltende besondere Anforderungen
- Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft:
- Gemeinsame Erklärung betreffend den Verschnitt von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft, die in schweizerischem Gebiet vermarktet werden
- Gemeinsame Erklärung zu den Rechtsvorschriften für Spirituosen und aromatisierte weinhaltige Getränke
- Gemeinsame Erklärung zum Schutz der geographischen Angaben und der Ursprungsbezeichnungen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln
- Gemeinsame Erklärung zum Anhang 11 betreffend veterinärhygienische und tierzüchterische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen
- Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen
- Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu den «Käsefondue» genannten Zubereitungen
- Erklärung der Schweiz zu Grappa
- Erklärung der Schweiz zur Bezeichnung von Geflügel in Bezug auf die Haltungsform
- Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen
- Schlussakte zur Änderung vom 23. Dezember 2008 ¹²⁷
- Erklärung der Schweiz zur Einfuhr von Fleisch von Tieren, bei denen Hormone zur Leistungsförderung eingesetzt wurden
- Schlussakte zur Änderung vom 14. Mai 2009 ¹²⁸
- Gemeinsame Erklärung zur Aktualisierung der Anhänge 7 und 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen
- Erklärung der Gemeinschaft zu den Verfahren der Schweiz zur Verwaltung ihrer Zollkontingente
- Schlussakte zur Änderung vom 17. Mai 2011 ¹²⁹
- Gemeinsame Erklärung über gleich lautende Bezeichnungen