Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge... (0.946.526.81) 
                
                
            INHALT
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
- Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen
 - Art. 1 Ziel
 - Art. 2 Begriffsbestimmungen
 - Art. 3 Geltungsbereich
 - Art. 4 ⁷ Ursprung
 - Art. 5 ⁸ Anerkannte Konformitätsbewertungsstellen
 - Art. 6 ⁹ Benennende Behörden
 - Art. 7 Überprüfung der Benennungsverfahren
 - Art. 8 Überprüfung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Art. 9 Durchführung des Abkommens
 - Art. 10 Ausschuss
 - Art. 11 ¹⁸ Anerkennung, Rücknahme der Anerkennung, Änderung des Tätigkeitsbereichs und Aussetzung der Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen
 - Art. 12 Informationsaustausch
 - Art. 13 Vertraulichkeit
 - Art. 14 Streitbeilegung
 - Art. 15 Abkommen mit Drittländern
 - Art. 16 Anhänge
 - Art. 17 Räumlicher Geltungsbereich
 - Art. 18 Revision
 - Art. 19 Aussetzung
 - Art. 20 Erworbene Rechte
 - Art. 21 Inkrafttreten und Geltungsdauer
 - Anhang 1 ²⁷
 - Produktbereiche
 - Kapitel 1 Maschinen
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen
 - 1. Gebrauchtmaschinen
 - 2. Informationsaustausch
 - 3. Laut Konformitätserklärung für Maschinen zur Erstellung der technischen Unterlagen befugte Person
 - Kapitel 2 ²⁸ Persönliche Schutzausrüstungen
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
 - 1. Wirtschaftsakteure
 - 1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
 - 1.2. Bevollmächtigter
 - 1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
 - 2. Erfahrungsaustausch
 - 3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
 - 4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
 - 5. Verfahren zur Behandlung von PSA, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
 - 6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
 - 7. Konforme PSA, die ein Risiko darstellen
 - 8. Schutzklausel bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
 - Kapitel 3 Spielzeuge
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen
 - 1. Informationsaustausch betreffend die Konformitätsbescheinigung und die technischen Unterlagen
 - 2. Ersuchen benannter Stellen um Auskunft
 - 3. Informationspflichten benannter Stellen
 - 4. Erfahrungsaustausch
 - 5. Koordinierung der benannten Stellen
 - 6. Marktzugang
 - 7. Harmonisierte Normen
 - 8. Verfahren zur Handhabung von Spielzeug, dessen Nichtkonformität sich nicht auf ihr nationales Hoheitsgebiet beschränkt ²⁹
 - 9. Schutzklauselverfahren im Falle von Einwänden gegen einzelstaatliche Massnahmen
 - Erklärung der Europäischen Kommission
 - Kapitel 4 Medizinprodukte
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen
 - 1. Registrierung der für das Inverkehrbringen der Produkte verantwortlichen Person
 - 2. Kennzeichnung der Medizinprodukte
 - 3. Informationsaustausch und Zusammenarbeit
 - 4. Europäische Datenbanken
 - 5. Übergangsbestimmungen
 - Kapitel 5 ³³ Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
 - 1. Wirtschaftsakteure
 - 1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
 - 1.2. Bevollmächtigter
 - 1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
 - 2. Erfahrungsaustausch
 - 3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
 - 4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
 - 5. Verfahren zur Behandlung von Geräten oder Ausrüstungen, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
 - 6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
 - 7. Konforme Geräte oder Ausrüstungen, die ein Risiko darstellen
 - 8. Schutzklauselverfahren bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
 - 9. Informationsaustausch
 - Kapitel 6 Druckgeräte
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
 - 1. Wirtschaftsakteure
 - 1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
 - 1.2. Bevollmächtigter
 - 1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
 - 2. Erfahrungsaustausch
 - 3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
 - 4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
 - 5. Verfahren für die Behandlung von Produkten, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
 - 6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
 - 7. Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen
 - 8. Schutzklauselverfahren bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
 - Kapitel 7 Funkanlagen und Telekommunikationsendgeräte
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
 - 1. Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Abschnitt I
 - 2. Wirtschaftsakteure
 - 2.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
 - 2.2. Bereitstellung von Informationen zu Funkanlagen und Software durch die Hersteller
 - 2.3. Bevollmächtigter
 - 2.4. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
 - 3. Zuteilung von Funkanlagenklassen
 - 4. Von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze angebotene Schnittstellen
 - 5. Anwendung von grundlegenden Anforderungen, Inverkehrbringen und Verwendung
 - 6. Von den Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze angebotene Schnittstellen
 - 7. Erfahrungsaustausch
 - 8. Ausschuss für Konformitätsbewertung von Telekommunikationsgeräten und Marktüberwachung
 - 9. Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden
 - 10. Einwände gegen harmonisierte Normen
 - 11. Verfahren für die Behandlung von Produkten, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
 - 12. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
 - 13. Konforme Funkanlagen, die ein Risiko darstellen
 - 14. Schutzklauselverfahren bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
 - Kapitel 8 Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemässen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
 - 1. Wirtschaftsakteure
 - 1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
 - 1.2. Bevollmächtigter
 - 1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
 - 2. Erfahrungsaustausch
 - 3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
 - 4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
 - 5. Verfahren für die Behandlung von Produkten, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
 - 6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
 - 7. Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen
 - 8. Schutzklauselverfahren bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
 - Kapitel 9 Elektrischen Betriebsmittel und elektromagnetische Verträglichkeit
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
 - 1. Wirtschaftsakteure
 - 1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
 - 1.2. Bevollmächtigter
 - 1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
 - 2. Erfahrungsaustausch
 - 3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
 - 4. Ausschuss für elektromagnetische Verträglichkeit und Ausschuss für elektrische Betriebsmittel
 - 5. Normen
 - 6. Konformitätsbewertungsstellen
 - 7. Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden
 - 8. Verfahren für die Behandlung von Produkten, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkte Risiko darstellen
 - 9. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
 - 10. Konforme Betriebsmittel, die ein Risiko darstellen
 - 11. Schutzklausel bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
 - Kapitel 10 Baugeräte und Baumaschinen
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen
 - 1. Sitz des Herstellers
 - 2. Informationsaustausch
 - 3. Sammlung lärmbezogener Daten
 - Kapitel 11 Messgeräte und Fertigpackungen
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
 - 1. Fertigpackungen
 - 2. Kennzeichnung
 - 2.1. Die Richtlinie 2009/34/EG des Rates vom 23. April 2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
 - 2.2. Abweichend von Artikel 1 dieses Abkommens gelten folgende Regeln für die Kennzeichnung der in der Schweiz in Verkehr gebrachten Messgeräte:
 - 3. Nichtselbsttätige Waagen im Sinne der Richtlinie 2014/31/EU und Messgeräte im Sinne der Richtlinie 2014/32/EU
 - 3.1. Wirtschaftsakteure
 - 3.1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
 - 3.1.1.2 Bevollmächtigter
 - 3.1.1.3 Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
 - 3.2. Erfahrungsaustausch
 - 3.3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
 - 3.4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
 - 3.5. Verfahren für die Behandlung von Geräten, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt Risiko aufgrund von Nichtkonformität darstellen
 - 3.6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
 - 3.7. Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch konforme Geräte
 - 3.8. Schutzklausel bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
 - Kapitel 12 Kraftfahrzeuge
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen
 - 1. Änderungen des Anhangs IV beziehungsweise der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG aufgeführten Rechtsakte
 - 2. Informationsaustausch
 - 3. Anerkennung der Fahrzeug-Typgenehmigung
 - 4. Schutzklauseln
 - Kapitel 13 Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen
 - 1. Informationsaustausch
 - 2. Anerkennung der Fahrzeug-Typgenehmigung
 - 3. Schutzklauseln für die Fahrzeug-Typgenehmigung
 - Kapitel 14 Gute Laborpraxis – GLP
 - Anwendungs- und Geltungsbereich
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen
 - 1. Informationsaustausch
 - 2. Inspektionen der Prüfeinrichtungen
 - 3. Vertraulichkeit
 - 4. Zusammenarbeit
 - Kapitel 15 Inspektion der guten Herstellungspraxis (GMP) für Arzneimittel und Zertifizierung der Chargen
 - Anwendungs- und Geltungsbereich
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Zusätzliche Bestimmungen
 - 1. Übermittlung der Inspektionsberichte
 - 2. Inspektionsberichte
 - 3. GMP-Anforderungen
 - 4. Art der Inspektionen
 - 5. Gebühren
 - 6. Schutzklausel für Inspektionen
 - 7. Informationsaustausch über Herstellungs- und Einfuhrgenehmigungen und die Einhaltung der GMP
 - 8. Ausbildung der Inspektoren
 - 9. Gemeinsame Inspektionen
 - 10. Warnsystem
 - 11. Kontaktstellen
 - 12. Meinungsverschiedenheiten
 - Kapitel 16 Bauprodukte
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzliche Bestimmungen
 - 1. Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Abschnitt I
 - 2. Durchführung
 - 3. Europäische harmonisierte Normen für Bauprodukte
 - 4. Europäische Technische Bewertung
 - 5. Informationsaustausch
 - 6. Marktzugang und technische Dokumentation
 - 7. Erfahrungsaustausch
 - 8. Koordinierung der benannten notifizierten Stellen
 - 9. Verfahren zur Behandlung von Bauprodukten, mit denen eine Gefahr aufgrund von Nichtkonformität verbunden ist, die sich nicht auf das jeweilige Hoheitsgebiet beschränkt
 - 10. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
 - 11. Gefährdung von Gesundheit und Sicherheit durch vorschriftskonforme Bauprodukte
 - 12. Schutzklauselverfahren bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
 - Erklärung der Europäischen Kommission
 - Kapitel 17 Aufzüge
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
 - 1. Wirtschaftsakteure
 - 1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
 - 1.2. Bevollmächtigter
 - 1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
 - 2. Erfahrungsaustausch
 - 3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
 - 4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
 - 5. Verfahren für die Behandlung von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
 - 6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
 - 7. Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen
 - 8. Schutzklausel bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
 - Kapitel 18 Biozid-Produkte
 - Anwendungs- und Geltungsbereiche
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Zusätzliche Bestimmungen
 - 1. Änderungen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Abschnitt I
 - 2. Verfahren der BPV und ihrer Durchführungsrechtsakte, die zwischen den Vertragsparteien gelten
 - 3. Informationsaustausch
 - 4. Finanzbeitrag für die Leistungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)
 - Anhang 1 Finanzbeitrag der Schweiz für die Leistungen der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA)
 - Erklärung der Europäischen Kommission
 - Kapitel 19 ⁴¹ Seilbahnen
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
 - 1. Wirtschaftsakteure
 - 1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
 - 1.2. Bevollmächtigter
 - 1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
 - 2. Erfahrungsaustausch
 - 3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
 - 4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
 - 5. Verfahren zur Behandlung von Teilsystemen und Sicherheitsbauteilen, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
 - 6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
 - 7. Konforme Teilsysteme oder Sicherheitsbauteile, die ein Risiko darstellen
 - 8. Schutzklauselverfahren bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
 - Kapitel 20 Explosivstoffe für zivile Zwecke
 - Abschnitt I Rechts- und Verwaltungsvorschriften
 - Abschnitt II Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt III Benennende Behörden
 - Abschnitt IV Besondere Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - Abschnitt V Zusätzlichen Bestimmungen
 - 1. Wirtschaftsakteure
 - 1.1. Spezifische Pflichten der Wirtschaftsakteure im Einklang mit den Rechtsvorschriften im Abschnitt I
 - 1.2. Bevollmächtigter
 - 1.3. Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden
 - 2. Erfahrungsaustausch
 - 3. Koordinierung der Konformitätsbewertungsstellen
 - 4. Amtshilfe der Marktüberwachungsbehörden
 - 5. Verfahren für die Behandlung von Explosivstoffen, die ein nicht auf das nationale Hoheitsgebiet beschränktes Risiko darstellen
 - 6. Schutzklauselverfahren im Fall von Einwänden gegen nationale Massnahmen
 - 7. Konforme Produkte, die ein Risiko darstellen
 - 8. Schutzklausel bei andauernder Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien
 - 9. Kennzeichnung von Produkten
 - 10. Bestimmungen über die Kontrolle der Verbringung von Explosivstoffen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz
 - 11. Informationsaustausch
 - Anhang 2
 - Allgemeine Grundsätze für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen
 - A. Allgemeine Bedingungen und Anforderungen
 - B. System zur Überprüfung der fachlichen Kompetenz der Konformitätsbewertungsstellen
 - C. Bewertung des Überprüfungssystems
 - D. Förmliche Benennung
 - Schlussakte
 - Gemeinsame Erklärung zur Revision des Artikels 4
 - Gemeinsame Erklärung zur gegenseitigen Anerkennung der guten Klinischen Praxis (GCP) und der GCP-Inspektionen
 - Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über die Aktualisierung der Anhänge
 - Gemeinsame Erklärung über künftige zusätzliche Verhandlungen
 - Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen