Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigung... (748.222.1)
INHALT
Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)
- Verordnung des UVEK über die nicht europaweit geregelten Ausweise und Berechtigungen des Flugpersonals (VABFP)
- 1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
- Art. 1 Geltungsbereich
- Art. 2 Verweis auf das europäische Recht, Begriffe und Abkürzungen
- Art. 3 Ausstellung und Form von Pilotenlizenzen und Berechtigungen
- Art. 4 Eintragungen im Flugbuch
- Art. 5 Provisorische Flugerlaubnis
- Art. 6 Zwingende Kontaktadresse in der Schweiz
- Art. 7 Entzug und Beschränkung einer Pilotenlizenz oder einer Berechtigung
- Art. 8 Verpflichtung, Dokumente mitzuführen und vorzuweisen
- Art. 9 Ausnahmen
- Art. 10 Medizinisches Tauglichkeitszeugnis
- Art. 11 Sprachkenntnisse
- Art. 12 Zusätzliche Berechtigungen
- Art. 13 Passagierflüge
- 2. Kapitel: Nicht europaweit geregelte Pilotenlizenzen und Berechtigungen zum Führen von zivilen Luftfahrzeugen
- 1. Abschnitt: Aerodynamisch gesteuerte Flugzeuge mit geringem Gewicht
- Art. 14 Pilotenlizenz
- Art. 15 Klassen- oder Musterberechtigung
- Art. 16 Antriebsartenberechtigung
- Art. 17 Zusätzliche Berechtigungen
- Art. 18 Lehrberechtigung
- Art. 19 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung
- 2. Abschnitt: Elektrisch angetriebene Helikopter mit geringem Gewicht
- Art. 20 Pilotenlizenz
- Art. 21 Musterberechtigung
- Art. 22 Zusätzliche Berechtigungen
- Art. 23 Lehrberechtigung
- Art. 24 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung
- 3. Abschnitt Segelflugzeuge mit geringem Gewicht
- Art. 25 Pilotenlizenz
- Art. 26 Klassenberechtigung
- Art. 27 Antriebsart
- Art. 28 Startmethodenberechtigungen
- Art. 29 Zusätzliche Berechtigungen
- Art. 30 Lehrberechtigung
- Art. 31 Ausländischer Pilotenlizenz oder Berechtigung
- 4. Abschnitt Ballone mit geringem Gewicht
- Art. 32 Pilotenlizenz
- Art. 33 Klassenberechtigung
- Art. 34 Zusätzliche Berechtigungen
- Art. 35 Lehrberechtigung
- Art. 36 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung
- 5. Abschnitt Tragschrauber mit geringem Gewicht
- Art. 37 Pilotenlizenz
- Art. 38 Führen eines anderen Tragschraubermodells mit geringem Gewicht
- Art. 39 Antriebsart
- Art. 40 Zusätzliche Berechtigung für Nachtflug
- Art. 41 Lehrberechtigung
- Art. 42 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung
- 6. Abschnitt: Weitere nicht europaweit geregelte zivile Luftfahrzeuge
- Art. 43 Grundsatz
- Art. 44 Sonderfälle
- Art. 45 Zusätzliche Berechtigungen
- Art. 46 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung
- 3. Kapitel: Berechtigungen für bestimmte nicht europaweit geregelte Betriebsarten
- 1. Abschnitt Landungen im Gebirge mit dem Helikopter
- Art. 47 Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter
- Art. 48 Lehrberechtigung
- Art. 49 Ausländische Pilotenlizenz oder Berechtigung
- 2. Abschnitt: Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter
- Art. 50 Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter
- Art. 51 Lehrberechtigung
- Art. 52 Ausländische Pilotenlizenz
- 3. Abschnitt: Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Ballon
- Art. 53 Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Ballon
- Art. 54 Lehrberechtigung
- Art. 55 Ausländische Pilotenlizenz
- 4. Kapitel Lizenz für Bordtechniker
- Art. 56 Bordtechnikerlizenz
- Art. 57 Klassen- oder Musterberechtigung
- Art. 58 Lehrberechtigung
- Art. 59 Ausländische Lizenz oder Berechtigung
- 5. Kapitel: Ausbildung
- Art. 60 Grundsätze
- 6. Kapitel: Prüfer
- 1. Abschnitt: Prüferberechtigungen für die Luftfahrzeugkategorien nach Kapitel 2
- Art. 61 Prüferberechtigung
- Art. 62 Prüferberechtigung für Lehrberechtigungen
- 2. Abschnitt: Prüferberechtigungen betreffend die Berechtigungen für die Flüge mit dem Helikopter nach Kapitel 3
- Art. 63 Prüferberechtigung
- Art. 64 Prüferberechtigung für Lehrberechtigungen
- 3. Abschnitt: Gültigkeit der Prüferberechtigungen
- Art. 65 Grundsatz
- 7. Kapitel: Strafbestimmung
- Art. 66
- 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 67 Aufhebung anderer Erlasse
- Art. 68 Übergangsbestimmungen für Inhaber einer früheren Bordradiotelefonisten-Lizenz
- Art. 69 Übergangsbestimmungen für Piloten von Tragschraubern mit geringem Gewicht
- Art. 70 Übergangsbestimmungen für Lehrberechtigte für Ultraleicht-Tragschrauber
- Art. 71 Übergangsbestimmungen für Segelflieger und Ballonfahrer mit nationalen Lizenzen
- Art. 72 Übergangsbestimmungen für Ballonfahrer, die Abflüge bei Boden- oder Hochnebel ausführen
- Art. 73 Inkrafttreten
- Anhang 1
- Begriffe und Abkürzungen
- Anhang 2
- Ausbildung für den Erwerb einer Antriebsart
- Allgemeines
- A. Verbrennungsmotor
- 1 Systemkenntnisse
- 2 Betriebsverfahren
- B. Elektroantrieb
- 1 Systemkenntnisse
- 2 Betriebsverfahren
- C. Turbinenantrieb
- 1 Systemkenntnisse
- 2 Betriebsverfahren
- Anhang 3
- Ausbildung und Prüfung für den Erwerb einer Pilotenlizenz zum Führen von Tragschraubern mit geringem Gewicht
- 1 Allgemeines
- 2 Theoretische Ausbildung
- 3 Praktische Ausbildung
- 4 Prüfung
- Anhang 4
- Ausbildung und Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Tragschrauber mit geringem Gewicht
- 1 Allgemeines
- 2 Theoretische und praktische Ausbildung
- 3 Prüfung
- Anhang 5
- Ausbildung und Prüfung für den Erwerb einer Berechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter
- 1 Allgemeines
- 2 Theoretische Ausbildung
- 3 Praktische Ausbildung
- 4 Prüfung
- Anhang 6
- Ausbildung und Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Landungen im Gebirge mit dem Helikopter
- 1 Allgemeines
- 2 Theoretische und praktische Ausbildung
- 3 Prüfungsflug Modul 2
- Anhang 7
- Ausbildung und Prüfung für den Erwerb einer Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Helikopter
- 1 Allgemeines
- 2 Theoretische Ausbildung
- 3 Praktische Ausbildung
- 4 Prüfung
- Anhang 8
- Ausbildung für den Erwerb einer Berechtigung für Abflüge bei Boden- oder Hochnebel mit dem Ballon
- 1 Allgemeines
- 2 Theoretische Ausbildung
- Anhang 9
- Ausbildung und Prüfung für den Erwerb einer Lizenz als Bordtechnikerin oder -techniker
- 1 Allgemeines
- 2 Theoretische Ausbildung
- 3 Praktische Ausbildung
- 4 Prüfung
- Anhang 10
- Ausbildung und Prüfung für den Erwerb einer Lehrberechtigung für Bordtechnik
- 1. Allgemeines
- 2 Theoretische und praktische Ausbildung
- 3 Prüfung
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