Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (822.211)
INHALT
Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)
- Verordnung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs (Verordnung zum Arbeitszeitgesetz, AZGV)
- 1. Kapitel: Nebenbetriebe, Betriebs- und Verwaltungsdienst sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
- Art. 1 Nebenbetriebe
- Art. 2 Betriebs- und Verwaltungsdienst
- Art. 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 1 AZG
- Art. 4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Artikel 2 Absatz 3 AZG
- 2. Kapitel: Arbeits- und Ruhezeit
- Art. 5 Arbeitszeit ohne Arbeitsleistung nach Artikel 4 Absatz 5 AZG
- Art. 6 Ausdehnung der Höchstarbeitszeit
- Art. 7 Zeitzuschlag für den Dienst zwischen 22 und 6 Uhr
- Art. 8 Ausgleichstage
- Art. 9 Berechnung der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit
- Art. 10 Einteilung zum Pikettdienst
- Art. 11 Arbeitszeit bei Piketteinsatz
- Art. 12 Anrechnung von Piketteinsätzen
- Art. 13 Ruheschicht bei Piketteinsatz
- Art. 14 Überzeitarbeit
- Art. 15 Dienstschicht
- Art. 16 Pausen
- Art. 17 Zeitzuschlag für Pausen
- Art. 18 Ruheschicht
- Art. 19 Anspruch auf Ruhesonntage
- Art. 20 Zuteilung der Ruhetage und der Ruhesonntage
- Art. 21 Verschiebung von Ruhetagen
- Art. 22 Ruhetage bei Abwesenheit
- Art. 23 Ruhetage beim Wechsel des Dienstverhältnisses
- Art. 24 Fahrzeugführerinnen und -führer nach Artikel 11 Absatz 1 AZG
- Art. 25 Dienstpläne
- Art. 26 Diensteinteilungen
- 3. Kapitel: Ferien
- Art. 27 Ferienanspruch
- Art. 28 Bezug der Ferien
- Art. 29 Ferien bei Abwesenheit
- 4. Kapitel: Gesundheitsschutz und Unfallverhütung
- Art. 30
- 5. Kapitel: Ausnahmebestimmungen
- 1. Abschnitt: Automobilunternehmen
- Art. 31
- 2. Abschnitt: Seilbahnunternehmen
- Art. 32 Ununterbrochene Arbeitszeit
- Art. 33 Arbeitsunterbrechungen
- Art. 34 Anzahl Ruhetage und Ruhesonntage
- Art. 35 Ausnahmen während der Sommer- und Wintersaison
- Art. 36 Nebenbetriebe von Seilbahnunternehmen
- Art. 37 Weitere Ausnahmen
- 3. Abschnitt: Reine Zahnradbahnen
- Art. 38 Ununterbrochene Arbeitszeit
- Art. 39 Anzahl Ruhetage
- Art. 40 Ausnahmen während der Sommer- und Wintersaison
- Art. 41 Weitere Ausnahmen
- 4. Abschnitt: Schifffahrtsunternehmen
- Art. 42 Ununterbrochene Arbeitszeit
- Art. 43 Pausen an Bord
- Art. 44 Anzahl Ruhetage
- Art. 45 Ausnahmen während der Sommersaison
- Art. 46 Weitere Ausnahmen
- 5. Abschnitt: Fahrplanmässige Verpflegungsdienste in Zügen
- Art. 47 Arbeitszeit
- Art. 48 Dienstschicht
- Art. 49 Anzahl Ruhesonntage
- 6. Abschnitt: Schlafwagen- und Liegewagenbetriebe
- Art. 50
- 7. Abschnitt: Baudienste
- Art. 51 Ruheschicht
- Art. 52 Nachtarbeit
- Art. 53 Durchschnittliche Arbeitszeit
- Art. 54 Ausgleich von Überzeitarbeit
- Art. 55 Anzahl Ruhesonntage bei Bau und Unterhalt der Alpen-Eisenbahn-Basistunnels
- 8. Abschnitt: Werkstätten für Bau und Unterhalt von Fahrzeugen
- Art. 56
- 9. Abschnitt: Interventionszentren für die Koordination und die Behebung von Betriebsstörungen
- Art. 57
- 10. Abschnitt: Sportveranstaltungen und Grossanlässe
- Art. 58 Sportveranstaltungen
- Art. 59 Grossanlässe
- 11. Abschnitt: Bekanntgabe der vom BAV bewilligten Ausnahmen
- Art. 60
- 6. Kapitel: Eidgenössische Arbeitszeitgesetzkommission
- Art. 61
- 7. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Art. 62 Aufsicht und Vollzug
- Art. 63 Aufhebung eines anderen Erlasses
- Art. 64 Inkrafttreten
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