Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Av... (916.443.116) 
                
                
            INHALT
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
- Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
 - 1. Abschnitt: Gegenstand
 - Art. 1
 - 2. Abschnitt: ⁸ Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen sowie Ausfuhr aus diesen Zonen
 - Art. 2 Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen
 - Art. 2 a Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen
 - Art. 3 Ausfuhr von Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen
 - Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, Konsum- und Verarbeitungseiern, Erzeug-nissen aus Verarbeitungseiern sowie tierischen Nebenprodukten aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen
 - Art. 5 Gesundheitsbescheinigungen für Sendungen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen
 - Art. 6 Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen nach Drittstaaten
 - 3. Abschnitt: Kontrollgebiet
 - Art. 7 ¹¹ Umfang des Kontrollgebiets
 - Art. 8 Massnahmen der Tierhalterinnen und Tierhalter
 - Art. 9 Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhalterinnen und Tierhaltern
 - Art. 10 Meldepflichten von Tierärztinnen und Tierärzten
 - Art. 11 Märkte und Ausstellungen
 - Art. 12 Überwachung der Geflügelhaltungen
 - 4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
 - Art. 13
 - Anhang ¹³
 - Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen
 - 1 Kanton Zürich
 - Schutzzone:
 - Überwachungszone:
 - Zwischenzone:
 - 2 Kanton Thurgau
 - Überwachungszone:
 - Zwischenzone:
 - 3 Kanton Schaffhausen und Büsingen
 - Zwischenzone: