Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Av... (916.443.116)
INHALT
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
- Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
- 1. Abschnitt: Gegenstand
- Art. 1
- 2. Abschnitt: ⁸ Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen für Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel, Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen sowie Ausfuhr aus diesen Zonen
- Art. 2 Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen
- Art. 2 a Schlachtung von Hausgeflügel aus den Zwischenzonen
- Art. 3 Ausfuhr von Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken und Bruteiern aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen
- Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, Konsum- und Verarbeitungseiern, Erzeug-nissen aus Verarbeitungseiern sowie tierischen Nebenprodukten aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen
- Art. 5 Gesundheitsbescheinigungen für Sendungen nach Mitgliedstaaten der EU, Nordirland und Norwegen
- Art. 6 Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus den Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen nach Drittstaaten
- 3. Abschnitt: Kontrollgebiet
- Art. 7 ¹¹ Umfang des Kontrollgebiets
- Art. 8 Massnahmen der Tierhalterinnen und Tierhalter
- Art. 9 Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhalterinnen und Tierhaltern
- Art. 10 Meldepflichten von Tierärztinnen und Tierärzten
- Art. 11 Märkte und Ausstellungen
- Art. 12 Überwachung der Geflügelhaltungen
- 4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer
- Art. 13
- Anhang ¹³
- Schutz-, Überwachungs- und Zwischenzonen
- 1 Kanton Zürich
- Schutzzone:
- Überwachungszone:
- Zwischenzone:
- 2 Kanton Thurgau
- Überwachungszone:
- Zwischenzone:
- 3 Kanton Schaffhausen und Büsingen
- Zwischenzone:
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