Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (0.232.112.4)
INHALT
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
- Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
- Verzeichnis der Artikel des Protokolls
- Art. 1 Mitgliedschaft im Madrider Verband
- Art. 2 Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
- Art. 3 Internationales Gesuch
- Art. 3 bis Territoriale Wirkung
- Art. 3 ter Gesuch um «territoriale Ausdehnung»
- Art. 4 Wirkungen der internationalen Registrierung
- Art. 4 bis Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
- Art. 5 Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in Bezug auf bestimmte Vertragsparteien
- Art. 5 bis Belege für die Rechtmässigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
- Art. 5 ter Abschriften der im internationalen Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
- Art. 6 Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
- Art. 7 Erneuerung der internationalen Registrierung
- Art. 8 Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
- Art. 9 Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
- Art. 9 bis Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
- Art. 9 ter Gebühren für bestimmte Eintragungen
- Art. 9 quater Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
- Art. 9 quinquies Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
- Art. 9 sexies ¹⁰ Beziehungen zwischen Staaten, die Vertragsparteien sowohl dieses Protokolls als auch des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung) sind
- Art. 10 Versammlung
- Art. 11 Internationales Büro
- Art. 12 Finanzen
- Art. 13 Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
- Art. 14 Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
- Art. 15 Kündigung
- Art. 16 Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers
- Unterschriften
- Geltungsbereich am 14. Juli 2020 ¹³
- Vorbehalte und Erklärungen
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